Verbot von Verkehrshindernissen und Folgen mangelnder Absicherung


Straßen müssen in Deutschland verkehrssicher sein. Dafür ist die Behörde zuständig, die dafür die Verantwortung trägt, je nachdem, ob es sich um Landesstraßen oder Bundesstraßen handelt, müssen die Straßen von Bund und Ländern in Schuss gehalten werden. Dabei muss es auch einen Verlass auf alle Verkehrsteilnehmer geben, dass sie die Straßen nicht unnötig stark beschmutzen, benetzen oder Hindernisse auf der Straße anbringen.

Verbot von Verkehrshindernissen

Jedes Hindernis auf öffentlichen Straßen ist verboten, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Dazu zählen sowohl das Aufbringen von Flüssigkeiten oder Stoffen auf Straßen, wie zum Beispiel Öl, als auch das Stellen von festen Gegenständen auf Straßen. Wenn solche Gegenstände oder Substanzen auf die Straße gebracht werden, sei es ausVversehen und damit mindestens fahrlässig, dann muss der Verursacher unverzüglich dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Kann er dies nicht selbst, dann muss er dafür sorgen, dass die Gefahrenstelle gekennzeichnet wird, um andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. Kenntlichmachung heißt, sie mit Lichtquellen zu kennzeichnen und mit Schildern zu warnen. Solche Warneinrichtungen findet man zum Beispiel bei Baustellen. Diese stellen, wenn sie sich auf einer Straße befinden, ein Verkehrshindernis dar. Deshalb muss der Baustellenbetreiber mit Licht und Schildern darauf hinweisen, dass sich dort eine Gefahrenquelle befindet und somit sichern, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf die Gefahrenquelle aufmerksam gemacht wird und entsprechend reagieren kann.

Folgen mangelnder Absicherung

Zunächst kann eine mangelnde Absicherung von Verkehrshindernissen eine zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss als Gefahrengarant dafür sorgen, dass keine Personen oder keine Sachen dadurch zur Schaden kommen. Tut er dies nicht, dann begeht er damit ein Unterlassen, das die Haftung bezüglich aller entstanden Schäden zur Folge haben kann. Solch ein zivilrechtlicher Anspruch kann gegen private Personen bestehen, aber auch gegen das Land oder den Bund, wenn diese Gefahrenquellen auf Straßen nicht richtig absichern.

Auch strafrechtliche Konsequenzen sind denkbar. Wenn eine Person durch mangelnde Absicherung zu Schaden kommt, dann kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen vorliegen, wenn sogar eine Person dadurch getötet wird. Wird ein Eingriff in den Straßenverkehr durch ein Hindernis im Verkehr vorgenommen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich, droht eine Strafe wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Zusätzlich handelt man beim Aufstellen von Verkehrshindernissen oder mangelnder Absicherung auch ordnungswidrig. Wer die Straße benetzt oder verschmutzt, obwohl dadurch der Verkehr erheblich gefährdet wird, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Ebenso derjenige, der eine Verschmutzung nicht ausreichend kenntlich macht. Wer Gegenstände auf der Straße anbringt und dies nicht ausreichend kenntlich macht, sodass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, dem kann ein Bußgeld von 40 Euro auferlegt werden. Zusätzlich bekommt man dafür einen Punkt im Verkehrsregister in Flensburg eingetragen.

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