Umweltschonendes Fahren und rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften


Kraftfahrzeuge verursachen durch ihre Benutzung Emissionen, die sehr umweltschädlich seien können. Deshalb ist jeder Kraftfahrzeugfahrer angehalten, möglichst umweltbewusst zu fahren. Das heißt, dass jeder Kraftfahrzeugfahrer darauf achten muss, den Motor nicht unnütz lang laufen zu lassen, um nicht unnötig viele Emissionen in die Luft zu stoßen.

Umweltbewusstes Fahren

Umweltbewusstes Fahren ist Verhinderung von unnötigem Lärm und unnötiger Abgasbelästigung. Dazu besagt die Straßenverkehrsordnung, dass insbesondere unnötig langes Laufen des Motors eines Fahrzeugs oder unnötig lautes Schließen der Fahrzeugtür verboten sind. Aber auch andere umweltschädliche Handlung, so zum Beispiel das unnötig laute Aufheulen eines Motors, ist untersagt.

Zusätzlich ist auch das unnötige Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch eine Belästigung anderer entsteht. Dies ist zum einen deshalb sinnvoll, weil es wirtschaftlicher ist kleinere Strecken zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen und es die Umwelt schont. So ist es zum Beispiel verboten mit seinem Auto mehrmals einfach so und ohne Grund eine Straße entlang zu fahren, wenn dadurch für die Anwohner eine unzumutbare Lärm- und Abgasbelastung entsteht.

Um die Lärmbelästigung zu mildern und die Straßen für PKW frei zu machen gilt für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 bis 22 Uhr. Feiertage in diesem Sinne sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in einigen Bundesländern), Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag (nur in einigen Bundesländern), Allerheiligen (nur in einigen Bundesländern) und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Ebenso ist es für LKW verboten, zwischen 22 und 6 Uhr in reinen allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten zur Erholung, in Kurgebieten und in Klinikgebieten zu parken. LKW dürfen auch an Feier- und Sonntagen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht parken.

Umweltbelastung durch Nichteinhaltung der Vorschriften

Parkt ein LKW zu Zeiten oder an Tagen, an denen es für LKW nicht erlaubt ist, dann drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt im Verkehrsregister in Flensburg. Wenn man als Halter eines LKW einem Fahrer für Sonn- oder Feiertage das Fahren anordnet, dann kann sogar ein Bußgeld von 380 Euro verhängt werden und es droht ein Punkt im Verkehrsregister in Flensburg.

Bei Missachtung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes kann ebenfalls ein Punkt in Flensburg vergeben werden und ein Bußgeld von 75 Euro. Bei Verursachung von unnötigem Lärm kann ein Bußgeld von 10 Euro verhängt werden. Bei unnützem Hin- und Herfahren innerhalb von geschlossenen Ortschaften droht ein Bußgeld von 20 Euro.

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