Gesetzliche Regeln zum Parken und Parkverbote


Mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu parken ist immer dann erlaubt, wenn keine andere Person damit gestört oder gefährdet wird. Deshalb gibt es neben den allgemeinen Regeln zum Parken sowohl Schilder, die das Parken erlauben als auch Parkverbote oder kostenpflichtige Parkplätze.

Gesetzliche Regeln

Das Parken ist grundsätzlich unzulässig vor oder hinter Kreuzungen innerhalb eines Abstands von 5 m, vor Grundstücksein- oder Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und Ausfahrten, über Schachtdeckeln oder Verschlüssen oder vor Bordsteinabsenkungen. Diese Parkverbote gelten für alle Verkehrsteilnehmer, die ein Kraftfahrzeug führen.

Zusätzlich gibt es noch Parkverbote für Fahrzeuge, die besonders schwer sind. So dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über zwei Tonnen nicht in Wohngebieten, Sondergebieten zur Erholung, Kurgebieten und Klinikgebieten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr parken. Dies soll verhindern, dass LKW dort über Nacht stehen und den Verkehr behindern.

Wenn kein Parkverbotsschild ein Verbot kennzeichnet und auch keine der gesetzlichen Regeln das Parken verbietet, dann darf am rechten Rand der Fahrbahn oder auf einem ausgewiesenem Parkstreifen an der rechten Seite geparkt werden. In einer Einbahnstraße darf in der Regel auch an der linken Seite geparkt werden, wenn dies der Platz erlaubt. Zusätzlich gilt der Grundsatz, dass platzsparend geparkt werden muss. So soll auch anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, parken zu können. Nicht angemessen ist es deshalb, zwei Parkplätze durch ungünstiges Parken eines PKW zu besetzen.

Regelung durch Schilder

Parken ist ebenfalls da verboten, wo ein Parkverbotsschild steht. Dieses Schild ist blau, hat einen roten Rand und hat ein rotes Kreuz oder einen roten Schrägstrich in der Mitte. Diese Schilder regeln eigentlich das eingeschränkte und absolute Haltverbot, untersagen aber auch beide das Parken. Ausnahmsweise kann das Parken dort für bestimmte Personengruppen oder zu einer bestimmten Zeit erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn unter dem Verbotsschild eine Zeitangabe steht, zu der das Parken erlaubt ist oder aber für Bewohner des Gebiets mit dem Schild „Bewohner mit Parkausweis XY frei“ steht. Dann dürfen Bewohner des Gebiets, die bei der Stadt einen Parkausweis für dieses Gebiet kostenpflichtig erworben haben, dort parken.

Kostenpflichtiges Parken

Häufig ist das Parken auch kostenpflichtig. Dann muss bei einer Parkuhr ein Parkschein für die gewünschte Zeit gekauft werden, der in die Windschutzscheibe hineingelegt werden muss. Dafür wird beim Parkscheinziehen für eine gewisse Zeit stündlich eine Gebühr gezahlt. Häufig ist die Parkzeit auch begrenzt, sodass man nur für eine bestimmte Zeit einen Parkschein kaufen kann. Das soll anderen Verkehrsteilnehmern, gerade in Innenstädten, die Möglichkeit geben, dort auch parken zu können.

Eine andere Möglichkeit die Parkzeit zu beschränken ist die Pflicht von Parkscheiben. Das sind Karten, auf denen man per Drehscheibe seine Ankunftszeit einstellen muss. Diese muss dann ebenfalls in die Windschutzscheibe gelegt werden. Der kontrollierende Beamte sieht dann, wie lange man dort schon parkt. Überschreitet man die Zeit, die das Parken dort per Schild erlaubt, dann droht ein „Knöllchen“ und man muss ein Bußgeld zahlen. Die Höhe des Bußgeldes kann von Stadt zu Stadt variieren. Auch dadurch soll Dauerparken verhindert werden, sodass alle Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben, zu parken.

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