Wie sind Tiere im Straßenverkehr zu behandeln?


Tiere stellen für den Straßenverkehr häufig eine Gefahr dar, weil sie oft unbeherrschbar sind und ihrem Wesen nach nicht auf den Verkehr achten. Deshalb gibt es in der Straßenverkehrsordnung bestimmte Regeln, ob und, wenn ja, wie Tiere im Straßenverkehr zu behandeln sind.

Verbot für Tiere

Grundsätzlich gilt, dass Haus- und Stalltiere aus dem Straßenverkehr fernzuhalten sind, wenn sie den Verkehr gefährden. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall bei angeleinten Hunden, da diese, wenn sie von einer Person auf dem Gehweg geführt werden, den Verkehr nicht gefährden können. Auf keinen Fall dürfen Tiere aus einem Kraftfahrzeug heraus geführt werden. Das halten einer Hundeleine aus einem Auto heraus ist damit also untersagt. Radfahrer hingegen dürfen ihre Hunde auch auf dem Fahrrad führen. Dies ist aber auch nur dann erlaubt, wenn von dem Tier keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht, der Radfahrer sein Tier also unter Kontrolle hat. Andere Tiere als Hunde dürfen von einem Radfahrer im Straßenverkehr nicht geführt werden.

Ebenso haben Reiter gewisse Regeln einzuhalten, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Reiter müssen sich vor allem umsichtig und vorausschauend im Straßenverkehr verhalten. Sie müssen gewährleisten, dass sie ihr Tier im Griff haben und es keinen Schaden für Sachen oder Personen anrichtet. Das gleiche gilt für Vieh, dass über Straßen getrieben wird. Wenn zum Beispiel eine Kuh- oder Schafsherde über eine Straße geführt werden soll, muss der Treiber der Tiere auf den Straßenverkehr Rücksicht nehmen und darf keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Zusätzlich muss für das Treiben von Tieren im Straßenverkehr noch eine entsprechende Warnleuchte benutzt werden. Am Anfang der Herde soll eine weiße Leuchte und am Ende der Herde eine rote Leuchte den Umfang der Herde kennzeichnen.

Hunde dürfen in Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Sie sind aber, da sie als Ladung gelten, so zu verstauen, dass sie keine Gefahr für die Insassen ergeben und insbesondere den Fahrer des Fahrzeugs nicht von der Fahrt ablenken können. Gleiches gilt für andere Tiere, die in einem Fahrzeug transportiert werden. So gibt es zum Beispiel bestimmte Regeln für Tiertransporte, die sowohl für die Sicherheit im Straßenverkehr als auch für den Tierschutz eine gewichtige Rolle spielen.

Nichteinhaltung der Regeln

Beherrscht man sein Tier im Straßenverkehr nicht und entsteht dadurch ein Schaden an einer Sache oder einer Person, dann haftet der Tierhalter. Hier gibt es die Besonderheit, dass der Tierhalter verschuldensunabhängig haftet. Es kommt nicht darauf an, ob der Tierhalter Schuld an der Verletzung hat, sondern nur darauf, dass sein Tier den Schaden kausal verursacht hat. Das gilt sowohl für den einzelnen Hundehalter als auch für den Landwirt, der seine Tiere über die Straße treibt.

Zusätzlich zu der zivilrechtlichen Haftung kommt durch das Fehlverhalten mit Tieren im Straßenverkehr auch die Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes in Betracht. Wer Tiere in seinem Fahrzeug nicht sicher verstaut und dadurch andere gefährdet, der muss mit einem Bußgeld von bis zu 75 Euro rechnen. Wenn der Fahrzeugführer selbst nicht dafür sorgt, dass ein Tier ihm die Sicht beim Fahren nimmt, dem kann ein Bußgeld von 10 Euro auferlegt werden.

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