Was sind Warnzeichen eines Fahrzeugs und wann dürfen sie benutzt werden?


Warnzeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind Schall- und Leuchtzeichen, also vor allem die Hupe, das Fernlicht oder die Warnblinkanlage eines Fahrzeugs. Diese Zeichen dürfen in Deutschland nur in bestimmten Situationen benutzt werden, denn sie dienen, wie der Name schon sagt, der Warnung vor bestimmten Gefahrensituationen.

Beim Überholen

Wenn eine Person außerhalb geschlossener Ortschaften überholen möchte, dann kann sie das anderen Verkehrsteilnehmern durch Hupen oder Aufblenden des Fernlichtes deutlich machen. So kann sie zum Beispiel dem entgegenkommenden Verkehr signalisieren, dass sie überholt. Ebenso kann ein langsames Fahrzeug durch Aufblenden des Lichtes verdeutlichen, dass es überholt werden kann. Keinesfalls darf das Aufleuchten des Lichtes aber einen anderen Verkehrsteilnehmer blenden.

Bei einer Gefährdung Innerorts

Wenn sich jemand innerorts einer Gefahr durch einen anderen Verkehrsteilnehmer ausgesetzt fühlt, darf er diesen, sinnvollerweise durch Hupen, darauf aufmerksam machen. Keinesfalls darf die Hupe als Grußsignal oder einfach so benutzt werden. Falls aber jemand zum Beispiel befürchtet, dass ein anderer ihm die Vorfahrt nehmen könnte, weil sich dieser schon im Anfahren befindet, ist Hupen, natürlich zusätzlich zum Verringern der Geschwindigkeit, notwendig, um auf die Gefahr aufmerksam zu machen.

Manchmal kommt es auch zu der Konstellation, dass jemand vor einer Ampel steht und nicht bemerkt, dass diese grün wird. Grundsätzlich darf hier nicht gehupt werden, es ist davon auszugehen, dass die Person die grüne Ampelphase auch ohne Hupen eines anderen Verkehrsteilnehmers bemerkt. Schließlich entsteht durch die längere Wartezeit auch keine Gefährdung einer anderen Person, sondern nur ein Zeitverlust. Dennoch kann es, wenn eine Person tatsächlich über längere Zeit nicht merkt, dass eine Ampel grün zeigt, geboten sein, auch hier zu hupen. Dies ist unter Abwägung der Interessen vom Einzelfall abhängig.

Benutzen des Warnblinklichts

Das Warnblinklicht hingegen ist gerade dazu da, auf Gefahren hinzuweisen. So ist es zum Beispiel notwendig, wenn durch einen Autounfall auf einer Fahrbahn eine Gefahr entstanden ist, das Warnblinklicht nach einem Unfall einzuschalten, damit vorbeikommende Fahrzeuge bemerken, dass dort eine Gefahrensituation herrscht. Ebenso ist es geboten, beim Ende eines Staus, vor allem wenn es vor einer Kurve liegt, durch das Einschalten des Warnblinklichts aufmerksam zu machen. Damit wissen die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dann, dass sich dort das Ende eines Staus befindet und sie alsbald abbremsen müssen. Auch wenn ein anderer Wagen abgeschleppt wird, ist durch das Einschalten des Warnblinklichts darauf hinzuweisen. Insbesondere weil es gefährlich ist, wenn ein dahinter fahrender Fahrzeugführer nicht einschätzen kann, ob sich zwischen den beiden mit dem Abschleppvorgang befassten Fahrzeuge ein Abschleppseil befindet. Dies kann gerade dann, wenn der dahinter fahrendes Fahrzeug überholen möchte und versucht zwischen den abschleppenden Fahrzeugen einzuscheren, äußerst gefährlich sein.

Ebenso ist es für Omnibusse des Linienverkehrs oder auch für Schulbusse erlaubt, ihr Warnblinklicht einzuschalten, wenn sie auf eine Haltebucht zufahren und solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Damit wird allen Verkehrsteilnehmern signalisiert, dass dort besondere Gefahren entstehen können, etwa wenn aussteigende Fahrgäste oder Fahrgäste, die den Bus noch erreichen wollen, unachtsam über die Straße laufen. Gerade bei Schulbussen, wenn Kinder involviert sind, die die Gefahren des Straßenverkehrs noch nicht richtig einschätzen können, kann dies äußerst gefährlich sein.

Folge mangelnder Benutzung des Warnblinklichts

Wenn man das Warnblinklicht bei einem Unfall nicht einschaltet, obwohl dies nötig gewesen wäre, kann das sogar zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man das Warnblinklicht fahrlässig oder vorsätzlich nicht eingeschaltet hat, denn beides ist strafbar, wenn die Gefährdung einer anderen Person oder einer Sache von bedeutendem Wert konkret vorliegt.

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