Sinn und Zweck der Sonderrechte für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste


Für bestimmte Fahrzeuge gibt es in Deutschland Sonderrechte. Diese sollen den reibungslosen Ablauf von Einsätzen der Polizei oder anderer wichtiger Funktionsträger in Deutschland schützen. Einbezogen sind hier Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei sowie des Zolldienstes.

Art der Sonderrechte

Der Besitz von Sonderrechten bedeutet für die oben genannten Fahrzeuge, dass diese grundsätzlich nicht an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gebunden sind. Sie müssen also alle die Vorschriften, die ein gewöhnlicher Bürger für den Erhalt der Sicherheit im Straßenverkehr einhalten muss, nicht einhalten, wenn dies zur Wahrung ihrer Aufgaben bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.

Diese Einschränkung heißt zugleich, dass den oben genannten Fahrzeugen Sonderrechte nicht in jedem Fall zustehen. Es muss sich zunächst um eine Fahrt handeln, die zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dient. Eine Gelegenheitsfahrt ist damit nicht abgedeckt. Zusätzlich muss die Inanspruchnahme von Sonderrechten auch geboten sein. Dies ist sie nur dann, wenn der Zweck nicht ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten erreicht werden kann.
Gedeckt durch diese Sonderrechte sind zum Beispiel die Verfolgungsjagt einer Polizei oder auch die schnelle Fahrt eines Feuerwehrwagens, der ohne Rücksicht auf die Verkehrsregeln schnell zum Einsatzort kommen muss. Diese Aufgaben könnten alle nicht erfüllt werden, wenn diese Fahrzeuge sich an alle gängigen Verkehrsregeln aus der Straßenverkehrsordnung halten müssten.

Ausnahmen

Gewisse Einsätze bedürfen jedoch trotzdem der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das sind alle die Einsätze, die nicht spontan sondern planmäßig erfolgen können und bei der eine Einholung der Erlaubnis deshalb zumutbar ist. Vor allem zählen dazu Einsätze, bei denen mehr als 30 Kraftfahrzeuge in einem Verband fahren oder sonstige übermäßige Straßenbenutzung benötigt wird.

Fährt beispielsweise eine Kolonne von mehr als 30 Bundeswehrfahrzeugen auf einer Landstraße, um die Wagen von einem Standort zum anderen Standort zu bringen oder zwecks einer Wehrübung, dann muss davor bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis eingeholt werden. Diese Ausnahme der Benutzung von Sonderrechten greift allerdings nicht, wenn die Kolonne auf Grund eines Unglücksfalls, einer Katastrophe oder auf Grund von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fahren muss. Dann nämlich handelt es sich in der Regel um eine spontane Kolonne, die keine Erlaubnis braucht, damit der Einsatz nicht dadurch verzögert und gefährdet wird.

Fahrzeuge von Rettungsdiensten

Rettungsdienste, also vor allem Krankenwagen und Notarztfahrzeug, sind dann von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit und können Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die Fahrt dazu dient, Menschleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern und höchste Eile erforderlich ist. Dann dürfen auch Rettungsdienste die Straßenverkehrsregeln missachten, also beispielsweise die Ampel bei rot überfahren oder anderen die Vorfahrt nehmen. Das bedeutet also, dass Rettungsdienste immer dann so schnell wie möglich ohne Berücksichtigung der Verkehrsregeln fahren dürfen, wenn sie zu einem Einsatz gerufen werden, bei dem Menschenleben auf dem Spiel stehen.

Einschränkung durch öffentliche Sicherheit

Auch wenn diese Fahrzeuge alle Sonderrechte beanspruchen dürfen, müssen sie trotzdem nur unter gebührender Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung fahren. Sie müssen also vor allem auch bei ihren Einsatzfahrten darauf achten, dass keine anderen Personen verletzt oder getötet oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt werden.

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