Allgemeines zu den Grundrechten von Schülern und Studenten


Während früher Schüler ihrer Schule unterworfen waren und dort auch geschlagen werden durften, ist auch der Schüler der heutigen Zeit Grundrechtsträger, er kann also von der Schule in seinen Grundrechten verletzt werden. Insbesondere die Ausbildungsfreiheit steht oft zur Debatte. Die Schulpflicht selber ist kein Eingriff in seine Grundrechte sondern ist eine verfassungsmäßig auferlegte Pflicht.

Das Schulverhältnis war bis zu Beginn der 1970er Jahre ein sogenanntes „besonderes Gewaltverhältnis“, in diesem war der Schüler in schulbezogenen Fällen immer der Schule untergeordnet und in diesem Verhältnis kein Grundrechtsträger, was auch ermöglichte, dass der Schüler geschlagen und gezüchtigt werden konnte. Dann kam die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Grundrechte auch in diesen besonderen Gewaltverhältnissen Geltung haben sollen. So wurde der bundesdeutsche Schüler Grundrechtsträger und durfte nicht mehr geschlagen werden. In der DDR hingegen war die Prügelstrafe in Schulen übrigens bereits 1949 abgeschafft worden, in Deutschland erst 1973, mit der Ausnahme des Freistaates Bayern dort nämlich erst 1980.

Heute wird dem Schüler zugestanden in einem Sonderstatusverhältnis gegenüber dem Staat zu stehen. Hierbei wird dann unterschieden ob in einem Fall das Grundverhältnis betroffen ist oder ob lediglich organisatorische Maßnahmen betroffen sind, welche den Schulbetrieb regeln sollen. Bei einem Lehrer der einen Schüler schlägt ist beispielsweise das Grundverhältnis betroffen, bei diesen Eingriffen muss sich der Staat rechtfertigen, was er im Fall des geschlagenen Schülers definitiv nicht kann. Wird der Schüler von der Klasse 8a in die 8b versetzt, um kleinere Klassen zu schaffen, ist diese eine typische Maßnahme die den Schulbetrieb regelt. Auch das inzwischen in vielen Bundesländern geschaffene Rauchverbot an Schulen stellt so eine Maßnahme dar. Auch kann man nicht gegen Lehrpläne vorgehen, weil sie einem vielleicht nicht passen.

Studenten waren seit jeher freier als Schüler. Auch heute stehen sie nicht unter irgendeiner disziplinarischen Über-Unterordnung. So gibt es nicht wie bei den Schulen einen Katalog an Disziplinarmaßnahmen wie Zusatzarbeiten oder Verweise. Sie schreiben sich an den Hochschulen ein und erbringen dort die geforderten Leistungen aus den Studien-und Prüfungsordnungen. Tun sie dies nicht ordnungsgemäß können sie exmatrikuliert werden, wogegen man dann auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen kann. Für andere Fälle aus dem universitären Studentenleben steht der Verwaltungsrechtsweg oder der ordentliche Rechtsweg (Amtsgericht, Landgericht) ebenso offen. Die Verwaltungsgerichte haben auch stets die Grundrechte bei ihrer Urteilsfindung zu beachten. Insbesondere sind hier die Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der Lehre, die Berufswahl und Ausbildungsfreiheit sowie sie Kunst und Meinungsfreiheit einschlägig. In Zusammenhang mit Studentenprotesten steht auch immer die Versammlungsfreiheit im Vordergrund. Studenten sind also in jedem Falle uneingeschränkt Grundrechtsträger.

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