Bindung der Rechtsprechung und der Verwaltung an Grundrechte


Die Rechtsprechung ist dem Gesetz unterworfen. Als wichtigstes Gesetz steht in Deutschland das Grundgesetz als Verfassung. Dem Grundgesetz vorangestellt sind die Grundrechte. Die Gerichte die Gesetze immer verfassungskonform auslegen müssen sind also auch direkt an die Einhaltung der Grundrechte gebunden. Alle ihre Urteile dürfen nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Tun sie es doch so kann man Rechtsmittel einlegen und ein höheres Gericht muss sich nochmals damit befassen. Selbst wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist und ein Bundesgericht, wie der Bundesgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht, einen Fall schon abschließend entschieden hat, kann man sich noch an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann man dann gegen einen Grundrechtsverstoß vorgehen.

Auch die Verwaltung ist an das Grundgesetz und die Grundrechte gebunden. Dabei gelten die Prinzipien „Keine Handlung ohne ein Gesetz“. Das bedeutet eine Behörde wird nur tätig, wenn sie dazu in einem Gesetz ermächtigt wird. „ Keine Handlung gegen das Gesetz“, das bedeutet dass die Verwaltung nicht gegen Gesetze verstoßen darf. Hier stehen natürlich an erster Stelle die Grundrechte. Ein Eingriff in die Grundrechte bedarf also eines Gesetzes, einer sog. Eingriffsgrundlage, die den Eingriff rechtfertigt. Denn es gilt der Verfassungsgrundsatz: Kein Eingriff ohne Rechtfertigung.

Sollte man als Bürger Zweifel an einer Maßnahme einer Behörde haben und sich in seinen Grundrechten verletzt sehen, kann man den Verwaltungsrechtsweg gehen und dort die Verletzung geltend machen. Verwaltungen jeglicher Art versuchen durch Ausbildung, Schulung und Überwachung ihrer Beamten und Angestellten nichtgerechtfertigte Grundrechtseingriffe gar nicht erst entstehen zu lassen.

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