Grundrechte: Was versteht man unter Unverletzlichkeit der Wohnung?


Von der Unverletzlichkeit der Wohnung wird jeder Besitzer geschützt, also sowohl ein einfacher Bürger als auch ein Unternehmer oder eine Personenvereinigung. Eine Wohnung im Sinne des Artikels ist ein befriedetes Besitztum bzw. jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt hat. Darunter fallen die Wohnung, Nebenräume wie Garagen, Keller, Innenhöfe, Hotelzimmer, Wohnmobile und der an ein Haus angrenzende Garten. Gemäß des Bundesverfassungsgerichts sind auch Büro- und Geschäftsräume geschützt. Nicht als Wohnung gelten z.B. ein Auto, ein Haftraum, eine Parkbank oder das Quartier unter einer Brücke.

Neben dem räumlichen Schutz der Persönlichkeitsentfaltung wird auch das Recht auf einen elementaren Lebensraum von der Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Somit hat der Einzelne also das Recht in Ruhe gelassen zu werden, d.h. sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten wie es ihm passt. Als Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung kommen Durchsuchungen, Lauschangriffe und sonstige Eingriffe und Beschränkungen in Betracht.

Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um dort etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.
Lauschangriffe sind das unkörperliche Eindringen in die Wohnung, insbesondere das Abhören durch technische Mittel (z.B. Wanzen). Ein solches Abhören und Aufnehmen stellt einen sehr massiven Eingriff dar, weil er vom Betroffenen nicht bemerkt wird und auch nicht bemerkt werden soll.

Unter sonstige Eingriffe und Beschränkungen fällt das Eindringen zu anderen Zwecken als dem der Durchsuchung, also bloßes Betreten zum Umschauen oder zur Gefahrenabwehr (z.B. durch die Feuerwehr). Ein Sonderproblem stellt die Einbeziehung von Geschäftsräumen in den geschützten Bereich dar. Das Betreten und Besichtigen von Geschäftsräumen durch die Ordnungsbehörden wäre oft nicht zu rechtfertigen, obwohl die Schranken des Artikel auf reine Wohnräume zugeschnitten sind. Deshalb stellt das Betreten und Besichtigen durch die Ordnungsbehörden während der allgemeinen Öffnungszeiten nach dem Bundesverfassungsgericht keinen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

Für Durchsuchungen besteht ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Die Durchsuchung steht unter einem Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug sind ausnahmsweise auch andere Organe befugt. Allerdings sind an die Gefahr im Verzug strenge Anforderungen zu stellen. Sieht ein Gesetz auch außerhalb von Gefahr im Verzug nicht die richterliche Anordnung der Durchsuchung vor, ist die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig, sondern wird im Wege der verfassungskonformen Auslegung um den Richtervorbehalt ergänzt. Für Abhörmaßnahmen existieren qualifizierte Schranken. Demnach ist ein Eingriff nur gerechtfertigt, wenn die strengen Voraussetzungen der Absätze 3-6 vorliegen. Für Maßnahmen die weder eine Durchsuchung noch eine Abhörmaßnahme darstellen gelten die Schranken des letzten Absatzes.

Beim Betreten von Geschäftsräumen zu den allgemeinen Öffnungszeiten wendet das Bundesverfassungsgericht nicht die strengen Schranken des letzten Absatzes an, sondern prüft lediglich ob folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Ermächtigung zum Betreten der Räume durch gesetzliche Regelung
- Das Gesetz muss Zweck des Betretens sowie Gegenstand und Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen
- Das Betreten muss einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein

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