Was versteht man unter Drittwirkung von Grundrechten?


Grundrechte wirken nicht direkt zwischen Bürgern. Ein Bewohner eines Hauses beispielsweise kann nicht zu seinem Nachbarn sagen, dass er seine Musik leiser machen soll, da dies gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Der Nachbar nämlich ist nicht grundrechtsverpflichtet, das sind immer nur der Staat oder andere staatliche Institutionen. Die beiden Nachbarn und auch die restlichen Bürger sind auf das bürgerliche Recht angewiesen, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgedruckt ist. Hierin finden sich alle Regeln des Privatrechts die für den normalen Bürger wichtig und verpflichtend sind oder ihm Ansprüche zusichern. Dieses Gesetz ist aber verfassungskonform, das bedeutet, dass die Regeln der Grundrechte in den Vorschriften des BGB verwirklicht sind.

Die Grundrechte selbst haben keine unmittelbare Drittwirkung, wirken also nicht direkt zwischen den Bürgern, weil sie als Abwehrrecht gegen den Staat konzipiert wurden. Die Gesetze die zur Regelung der Angelegenheiten von Bürgern dienen sollen, müssen mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Urteile der Gerichte, die über das Privatrecht entscheiden müssen jedoch die Grundrechte der Prozessparteien beachten. Denn ein Urteil eines Gerichtes stellt einen Akt hoheitlicher Gewalt dar, ein solcher unterliegt der Grundrechtsbindung und muss daher mit der Verfassung konform sein. Besondere Einfallstore der Grundrechte sind hierbei die unbestimmten Rechtsbegriffe, wie „Sittenwidrigkeit“ oder „Handeln nach Treu und Glauben“. Diese müssen von den Gerichten bei den Fällen bewertet und bestimmt werden. Bei dieser Bestimmung kommen die Grundrechte durch und entfalten durch die Urteile dann eine sog. „mittelbare Drittwirkung“ zwischen den Bürgern. Denn die Urteile sind ja bindend.

Eine Ausnahme zur Drittwirkung gibt es allerdings doch wieder. Nämlich im Tarifvertragsrecht. Hier ist es Bürgern, nämlich Arbeitgebervertretern auf der einen und Arbeitnehmervertretern auf der anderen Seite, erlaubt Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Diese Tarifverträge entfalten dann für die Betroffenen Gesetzesrang und sind zu beachten. Hierbei wirken die Grundrechte direkt und nicht erst über gerichtliche Instanzen.

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