Allgemeines zur Gültigkeit und Beschränkung der Grundrechte


Grundrechtsfähig sind grundsätzlich lebende Menschen von der Geburt bis zum (Hirn-) Tod.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

• Ungeborene genießen bereits den Schutz des Lebens (Art. 2 II S.1 GG) und den Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG ab der Empfängnis, d.h. ab der Zeugung. Allerdings ist es umstritten, ob der ungeborene Mensch bereits selbst Träger von Grundrechten ist. Auch nach dem Tod erhält der allgemeine Schutz der Persönlichkeit gem. Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG und die Menschenwürde (Art. 1 I GG) Gültigkeit. Dieser Ehrenschutz gilt jedoch nicht für alle Zeit, denn er wird geringer umso länger der Sterbezeitpunkt zurückliegt.

Eine Beschränkung der Grundrechtsträgerschaft im Hinblick auf Alter, auf die Vernunft oder Einsichtsfähigkeit besteht im Grundgesetz nicht. Allerdings ist es diskussionsbedürftig, ob Kinder bei der Ausübung ihrer Grundrechte im Kind-Eltern-Staat Beziehungsgeflecht beschränkt sind. Des Weiteren ist es möglich auch auf seinen Grundrechtsschutz zu verzichten. Dabei ist es fraglich wo hierbei die Grenzen sind.

Grundsätzlich gilt: Je mehr das Grundrecht der persönlichen Entfaltung dient, desto eher kann darauf verzichtet werden, je mehr das Grundrecht aber für die Gemeinschaft wichtig ist, desto weniger kann der Einzelne darauf verzichten. Ein Verzicht auf die Grundrechte nimmt dem Staat die Eingriffsqualität. Nun ist zunächst zu klären, was überhaupt ein Eingriff ist. Ein Eingriff ist jede staatliche Hoheitsmaßnahme, die dem Einzelnen eine Handlung, die in seinen Schutzbereich fällt, erschwert oder verhindert. Eingriffe des Staates können in dreifacher Weise erfolgen: Durch eine Maßnahme der Verwaltung, durch ein Urteil und durch ein Gesetz.

Eingriffe in die Grundrechte sind rechtfertigungsbedürftig, das bedeutet einerseits, dass jeder Eingriff gerechtfertigt sein muss und andererseits, dass ein Eingriff in ein Grundrecht gerechtfertigt sein kann. Es bestehen also bei der Ausübung von Grundrechten Grenzen, die auch im Grundgesetz an vielen Stellen angesprochen werden ( vgl. z.B. Art. 5 II GG, Art. 8 II GG). Dies nennt man auch Grundrechtsschranken.

In ein Grundrecht kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt), d.h das die Verwaltung und Rechtsprechung einer Ermächtigungsgrundlage bei einem Eingriff bedarf. Es gibt drei verschiedene Arten von Gesetzesvorbehalten:

• Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt: hierbei verlangt das Grundgesetz lediglich, dass Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (vgl. Art. 2 II Satz 2 GG).

• Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt: es wird verlangt dass Eingriffe durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und außerdem muss das Gesetz an bestimmte Situationen anknüpfen, einem bestimmtem Zweck dienen oder bestimmte Mittel nutzen ( vgl. Art. 5 II GG).

• Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: das Grundgesetz sieht hier keinen Eingriff durch oder aufgrund eines Gesetzes vor (vgl. Art. 4 GG).Wenn ein Grundrecht keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt hat, können verfassungsimmanente Schranken bestehen, d.h. zwei Grundrechte kollidieren und man muss so abwägen, dass nicht ein Grundrecht zu Lasten des anderen geht.

Dass ein Eingriff in ein Grundrecht gerechtfertigt sein kann bedeutet jedoch nicht, dass jeder Eingriff auch gerechtfertigt ist. Die Einschränkbarkeit von Grundrechten unterliegt ihrerseits wiederum Grenzen, nämlich den sog. Schranken-Schranken. Bei diesen Schranken-Schranken muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, d.h. jeder Eingriff muss auch verhältnismäßig sein. Überschreitet er die Grenzen der Verhältnismäßigkeit ist er unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Damit ein Eingriff verfassungsmäßig ist, muss er zunächst einem legitimen Zweck, also der Erreichung eines legitimen Ziels dienen. Des Weiteren muss er zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Geeignet ist ein Eingriff, wenn er die Erreichung des angestrebten Ziels fördert. Außerdem muss der Eingriff noch erforderlich sein. Das ist er, wenn es keine dem Staat zumutbaren milderen Mittel gibt, die in gleicher Weise effektiv sind und die den betroffenen Grundrechtsträger weniger belasten. Schließlich muss der Eingriff noch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wahren. Hierbei ist nochmals eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in das betroffene Grundrecht und dem angestrebten Ziel vorzunehmen.

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