Funktion der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit


Von diesem Artikel werden alle Menschen geschützt. Meinungen sind Werturteile jeder Art. Schwierig ist die Abgrenzung von Werturteilen zur Tatsachenbehauptung. Das Bundesverfassungsgericht hat es gewagt eine Definition zu formulieren:

„Eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den sachlichen Schutzbereich des Artikels, wenn sich diese Elemente mit Elementen einer Tatsachenbehauptung/ -mitteilung verbinden oder vermischen. Dies geschieht dadurch, dass Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.“

Eine Meinungsäußerung kann in Wort, Schrift und Bild erfolgen. Eine Meinung liegt unabhängig davon vor, ob sie besonders wertvoll, unterhaltsam, interessant, ansprechend oder wichtig formuliert ist. Geschützt sind kritische, unbequeme und verletzende Äußerungen. Ausnahmen bilden unwahre Tatsachen. Zudem umfasst der Schutz der Meinungsfreiheit in negativer Hinsicht auch das Recht, keine Meinung äußern zu müssen. Informationsquelle bei der Informationsfreiheit ist jeder Träger und auch die Information selbst.

„Allgemein zugänglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Information geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. In dem Artikel wird noch die Pressefreiheit angesprochen. Unter Presse versteht man alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Hierbei sind alle Vorgänge, von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Also ist nicht nur der Journalist geschützt, sondern auch der Zeitungsbote oder der Druckermeister in der Druckerei. Außerdem wird die Instutitionsgarantie der „freien Presse“ gewährleistet. Weitere genannte Aspekte sind die Freiheit der Rundfunkberichterstattung und die Freiheit der Filmberichterstattung. Unter beiden Begriffen versteht man zunächst die Übermittlung von Gedankeninhalten, wobei dies bei der Freiheit der Rundfunkberichterstattung durch physikalische, besonders elektromagnetische Wellen und bei der Freiheit der Filmberichterstattung durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt sind, erfolgt. Bei beiden Freiheiten sind alle Vorgänge, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen und die dazu gehörigen erforderlichen Hilfstätigkeiten, geschützt.

Als Eingriff in all diese genannten Freiheiten kommt jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme, insbesondere durch Strafen in Betracht. Der Artikel enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, d.h. dass das Grundgesetz für Eingriffe verlangt, dass diese durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen und außerdem muss das Gesetz an bestimmte Situationen anknüpfen, einem bestimmten Zweck dienen oder bestimmte Mittel benutzen.

Was unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist, ist umstritten:
- Nach der Sonderrechtslehre ist ein Gesetz „allgemein“, wenn es nicht speziell auf Einschränkung der in der Meinungsfreiheit genannten Freiheiten abzielt, sondern einen anderen Zweck hat
- Nach der Abwägungslehre liegt ein „allgemeines Gesetz“ nur dann vor, wenn es auch nicht unverhältnismäßig ist.

Das Bundesverfassungsgericht kombiniert beide Lehren und versteht unter „allgemeinen Gesetzen“ die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. Ansonsten enthält der Artikel noch zwei weitere qualifizierte Gesetzesvorbehalte, nämlich zum Schutze der Ehre und zum Schutze der Jugend.
Wegen der überragend wichtigen Funktion der Meinungsfreiheit wir im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die sog. Wechselwirkungslehre angewendet. Demnach werden die Tatbestandsvoraussetzungen des einschränkenden Gesetzes „im Lichte der Meinungsfreiheit“ sehr eng auszulegen.

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