Was versteht man unter Wissenschaftsfreiheit und wann ist eine Einschränkung zulässig?


Bei der Definition des Wissenschaftsbegriffs ergeben sich ähnliche Probleme wie bei der Kunstdefinition. Wissenschaft ist der ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken. Wissenschaft äußert sich in Forschung und Lehre, demnach müsste es im letzten Absatz des Artikels eigentlich heißen „wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre sind frei.“

Forschung ist das methodenkritische Streben nach neuen Erkenntnissen. Lehre ist die systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten bzw. von Forschungsergebnissen oder die pädagogisch didaktische Vermittlung eigener Forschungsergebnisse. Vom geschützten Bereich ausgenommen sind solche Tätigkeiten, sie andere fremde Rechte verletzen. Jede Art von wissenschaftlicher Betätigung wird vor staatlicher Beeinflussung geschützt. Auch die dort vorhandenen Personen, wie Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Privatgelehrte aber auch die Studenten fallen unter die Wissenschaftsfreiheit.

Ein Eingriff ist, wie auch bei der Kunstfreiheit, jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme, sowie Verbote, Gebote und Bestrafungen. Einschränkungen sind hier ebenfalls nur verfassungsimmanente Schranken. Die Klausel die zur Verfassungstreue verpflichtet stellt keine eigenständige Schranke dar, sie betrifft nur das politische Handeln, welches schon nicht zum Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit gehört, weil sie nicht die systematische Vermittlung oder Gewinnung von Erkenntnissen zum Inhalt hat.

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