Schulpflicht und Privatschulfreiheit in Deutschland


Dieser Artikel begründet zuallererst die Schulpflicht der Kinder in Deutschland und bildet somit die verfassungsmäßige Grundlage dafür, dass Schüler in die Schule gehen müssen und Eltern sich dieser staatlichen Erziehung beugen müssen. Durch die allgemeine Schulpflicht wird somit ein Teil der Elternrechte begrenzt. Sie müssen dafür sorgen, dass ihre Kinder in die Schule gehen; tun sie dies nicht, bildet auch dieser Artikel die grundrechtliche Grundlage für eventuelle Bußgeldbescheide die fällig werden, wenn man seine Kinder nicht in die Schule schickt.

Allerdings gewährt dieser Artikel den Eltern die Möglichkeit, zu entscheiden, ob die Kinder den Religionsunterricht besuchen sollen oder nicht. Gerade in einer immer säkularer werdenden Gesellschaft machen viele Eltern von diesem Recht Gebrauch. Besucht ein Kind jedoch nicht den Religionsunterricht wird ein Ersatzunterricht angeboten, zumeist ein Fach, welches ethische Grundlagen vermitteln soll. Der Besuch dieses Faches ist dann wieder Pflicht und man kann davon nicht befreit werden.

Da der Religionsunterricht an dieser Stelle im Grundgesetz so ausdrücklich erwähnt ist, kann dieser auch nicht abgeschafft werden. Es muss also auch in einer Schule die grundsätzlich nur ein Fach, welches ethische Grundlagen vermitteln soll, auf dem Stundenplan hat, zumindest das Zusatzfach Religion angeboten werden. Streicht ein Bundesland also den Religionsunterricht verbindlich für alle Schüler aus den Lehrplänen, ist dies ein klarer Verstoß gegen dieses Grundrecht. Eltern die dies dann betrifft könnten dagegen gerichtlich vorgehen. Auch kann es einer Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht verboten werden Religionsunterricht zu erteilen, wenn es denn Schüler mit dem entsprechendem Bekenntnis in diese Schule gehen.

Der Artikel sichert zudem die Privatschule zu und verbrieft das Recht solche Privatschulen zu errichten. Damit sind einerseits auch wieder die Schulen gemeint, die von den beiden großen Kirchen in Deutschland betrieben werden. Gerade auch Internatsschulen werden in kirchlicher Trägerschaft errichtet und unterrichten mehrere Tausend Schüler in ganz Deutschland. Auch im Berufsschulbereich sind die Kirchen sehr stark vertreten und das nicht nur im sozialen Bereichen.

Andererseits sind auch solche Privatschulen geschützt, die von Gesellschaften betrieben werden. Hier sind beispielsweise viele Wirtschaftsschulen oder auch Gymnasien zu nennen. Insbesondere gibt es auch Berufsschulen hinter der z.B. eine GmbH steht. Im Hotelfach beispielsweise ist es üblich eine solche Schule zu besuchen.

Als dritte Gruppe der Privatschulen sind die Schulen zu nennen die zumeist von Vereinen betrieben werden und so Lücken im staatlichen Schulsystem schließen. Dies ist einerseits im Sonderschulwesen der Fall, wo durch Vereine Schulen zur Förderung behinderter Menschen gegründet und betrieben werden. Aber auch Schulen mit bestimmten sprachlicher Profilbildung wie Schulen, bei denen Türkisch oder Dänisch durchgehend Hauptfach ist. Außerdem noch Schulen mit besonderen pädagogischen Konzepten, die alternative Unterrichtskonzepte anbieten.

Der Staat muss also unter seiner Aufsicht diese Schulen genehmigen. Den Bundesländer steht dabei die Schulhoheit zu, das bedeutet sie führen die Aufsicht über ihre Schulen und über die Privatschulen in ihrem Bereich. Die Schulaufsicht umfasst die Möglichkeit über alle staatlichen Befugnisse zur Planung, Organisation, Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens. Mit diesem Schulaufsichtstrecht können dann Eingriffe in die obengenannten Rechte und Freiheiten gerechtfertigt werden.

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