Grundrechte und Grundfreiheiten im Falle eines Unfalls


Wenn eine Person aufgrund eines Unfalls nicht ansprechbar bzw. bewusstlos ist und eine vorherige Einwilligung zu einer nötigen ärztlichen Versorgung nicht eingeholt werden konnte, geht man von der sog. mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung aus. Hierbei muss die Sachlage aber den Schluss zulassen, dass der Rechtsgutträger seine Zustimmung erteilt hätte, wenn er ansprechbar wäre. Ein Handeln im Interesse des Betroffenen ist also erfasst.
Alle anderen Bereiche der Gesundheit des Menschen sind vom Recht auf körperliche Unversehrtheit geschützt.

Auch bei größeren Schadenslagen wie einer drohenden Bombendrohung, durch Blindgänger oder terroristischer Gewalt gibt es besondere Regelungen im Zivilschutz. So werden im Falle einer solchen Katastrophe Anordnungen getroffen, wohin die betroffene Bevölkerung gehen soll oder wo sie bleiben soll. Entweder wird eine Evakuierung angeordnet, worauf man sich dann dort hinzubegeben hat, wo der Aufnahmeort eingerichtet wird. Das kann bei einer Stadtteilevakuierung eine Turnhalle sein, aber auch bei einem Störfall in einem Atomkraftwerk, eine mehrere Kilometer entfernte Ortschaft. Wichtig ist dann, dass zunächst diese Ortschaft aufgesucht werden muss.

Die Anordnung zuhause zu bleiben und gewisse Dinge zu tun, wie as Radio anzumachen und Fenster und Türen zu schließen sind dann bindend. Auch wenn man noch so gerne fliehen möchte um beispielsweise bei entfernt wohnenden Verwandten oder Freunden sicher zu sein, muss man sich der Anordnung aus dem Gesetz über den Zivilschutz und Katastrophenhilfe stellen und ihr Folge leisten. Nur so kann einer Panikreaktion und schlimmen Nebeneffekten einer Flucht entgegengewirkt werden. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, droht ein empfindliches Bußgeld.

Ebenso kann die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Insbesondere bei Katastrophen, damit die Polizei Wohnungen betreten kann um nachzusehen ob alle Maßnahmen ergriffen wurden oder diese nötigenfalls durchzusetzen. Aber auch bei normalen Bränden kann die Feuerwehr Wohnungen betreten und löschen oder auch nur kontrollieren ob niemand sich darin aufhält, ohne dass dies einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Außerdem hat die Polizei die Möglichkeit bei Gefahr im Verzug Wohnungen zu betreten und Maßnahmen zu vollstrecken, auch wenn dies nicht vorher durch einen Richter angeordnet wurde.

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