Die Aspekte der Kunstfreiheit im Medienrecht


Auch die Kunstfreiheit kann im Hinblick auf das Medienrecht eine Bedeutung erlangen. Doch zunächst ist es erst einmal wichtig, den Begriff der Kunst überhaupt zu definieren, denn dieser bereitet schon seit jeher viele Probleme. Der formelle Kunstbegriff besagt, dass Kunst solche Tätigkeiten darstellen, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind. Dem materiellen Kunstbegriff zufolge liegt Kunst vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer schöpferischen Gestaltung ist und der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das Werk so auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist. Außerdem setzt Kunst voraus, dass das Werk interpretationsfähig und –bedürftig sowie vielen Interpretationen zugänglich ist. (offener Kunstbegriff). Somit stellt ein Bild, ein Gemälde oder gar ein Buch eine Kunst dar, denn mit einem solchen bringt der Schöpfer seine Eindrücke zum Ausdruck und er möchte zum Nachdenken anregen, also ist es auch interpretationsfähig bzw. –bedürftig.

Allerdings stellt sich nun die Frage, was passiert wenn ein Künstler einen anderen, der möglicherweise schon verstorben ist und sich daher dagegen nicht mehr wehren kann, beispielsweise als einen Menschen der die Belange seiner Karriere als Nationalsozialist in den Mittelpunkt stellt. Dies tut er zwar künstlerisch, allerdings kann das Bild leicht durchschaut werden. Für solche Fälle, in denen ein anderer enorm negativ dargestellt wird, hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil erlassen. In diesem wird gesagt, dass mit einem solchen Gemälde wohl die Menschenwürde des Verstorbenen verletzt wird, denn gerade der Schutz der Persönlichkeit geht weit über den Tod hinaus. Es handelt sich hierbei um den sogenannten postmortalen Persönlichkeitsschutz. Auf der anderen Seite jedoch steht die Kunstfreiheit des Künstlers, denn dieser möchte seiner Kunst ja gerade so nachkommen wie er das möchte und für richtig hält. Kann ein Künstler nicht mit seiner Kunst Aufmerksamkeit erhaschen, so wird sich niemand für die Kunst interessieren und er wird kein Geld damit verdienen. Der Künstler an sich unterliegt auf jeden Fall dem Schutzbereich der Kunstfreiheit, ebenso wie alle kunstvermittelnden Personen, wie beispielsweise der Galerist oder der Verleger.

Der Schutzumfang umfasst außerdem auch den Werkbereich, das heißt auch alle mit der Herstellung im Zusammenhang stehenden Vorgänge, insbesondere die künstlerische Betätigung an sich, sind geschützt. Es wird aber auch der Wirkbereich geschützt, bspw. der Verkauf der Kunst, also die Gesamtheit der Darbietung und die öffentliche Verbreitung des Kunstwerks. Diese Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und der Kunstfreiheit des Künstlers fällt meistens zu Lasten des Künstlers aus, denn dieser sollte sich nicht auf die Kosten eines toten Menschens bereichern. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob der Künstler auch tatsächlich nur diese eine Person in seinem Gemälde gemeint hat oder möglicherweise mehrere aus diesem Zeitalter des Nationalsozialismus. Denn gerade damals haben ja viele Menschen ihre Karriere als „guter Nationalsozialist“ in den Vordergrund gestellt. Hat er es nicht beabsichtigt einer einzelnen Person einen Schaden zuzufügen, so kann man ihn deshalb auch nicht in seiner Kunstfreiheit einschränken.

Auch wenn ein bestimmter Autor seine Ex-Freundin in einem Roman ehrverletzend als Hauptfigur verwendet und möglicherweise Intimitäten aus der Beziehung preisgibt, stellt sich die Frage inwieweit das in Ordnung ist. Denn auch hier wird das Persönlichkeitsrecht der Ex-Freundin wohl verletzt. Denn diesem entsprechend wird der Schutz der engeren, persönlichen Lebenssphäre garantiert und man soll das Recht haben, selbst darüber zu bestimmen, ob und vor allem wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten möchte. Dies hat die Ex-Freundin hier sicher nicht gehabt, denn sie wird in diesem Roman ohne gefragt zu werden als Figur benutzt. Hätte man sie gefragt, so hätte sie es sicher verneint mit einem solchen Buch negativ in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten. Man kann also auch nicht von einem mutmaßlichem Willen der Ex-Freundin ausgehen. Auf der anderen Seite steht wieder die Kunstfreiheit des Künstlers, seiner Kunst in der Weise nachzukommen wie er es will und seine Erfahrungen mit der Ex-Freundin in der Kunst zum Ausdruck zu bringen. Allerdings hat auch hier die Persönlichkeitsverletzung der Ex-Freundin Vorrang vor der Kunstfreiheit des Künstlers, man muss jedoch das Maß der Verletzung der Freundin beachten.

Die bloße Erkenntnis, dass es sich bei der Person in dem Buch um die Ex-Freundin des Autors handelt, reicht nicht dafür aus, dass man auf Unterlassung gegen ihn klagen kann, denn er muss ja gerade die Möglichkeit haben auch Erlebnisse in einem Buch verarbeiten zu können, vielmehr braucht man eine enorme negative Darstellung der betreffenden Person, die dann zu einer Persönlichkeitsverletzung führt. Man kann also sehen, dass auch die Kunstfreiheit im Bereich der Medien eine enorm große Rolle spielt, denn immer wieder kommen solche Fälle in die Medien, in denen eine Person negativ dargestellt wird und sich dann das Persönlichkeitsrecht des einen und die Kunstfreiheit des anderen gegenüberstehen.

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