Die Arbeit auf Probe


Für viele die einen Job oder eine Ausbildung suchen ist es üblich von potentiellen Arbeitgebern aufgefordert zu werden einen oder mehrere Tage unbezahlt zur Probe zu arbeiten, so dass der mögliche Chef auch sehen kann wie die Arbeitseinstellung des Jobsuchenden ist, ob er sich anstrengt oder faul herumsteht, wie er mit Kunden umgeht und ob er seinen Job beherrscht. Stellt man sich bei einem solchem Probearbeiten ungeschickt an, so hat man wahrscheinlich keine gute Chance darauf, den Job auch zu bekommen. Aus diesem Grund sollte man bei solchen Tagen immer sein Bestes geben und alles tun was man kann.
Eine Probearbeit stellt noch kein Arbeitsvertrag dar, ist aber trotzdem Arbeit. Teilweise werden den Jobaspiranten volle Arbeitskraft und Mühe abverlangt. Der übliche Zeitraum erstreckt sich von ein paar Stunden bis zu mehreren Wochen, das quasi als unbezahltes Praktikum abgeleistet wird. Für beide Seiten kann diese Probearbeit von Vorteil sein, besonders dann wenn man als Arbeitnehmer erst einmal in dieses oder jenes Berufsfeld blicken möchte, ohne schon vorher zu wissen, ob es einem liegt und ob man damit mehrere Monate oder sogar Jahre seines Lebens zu verbringen. Für Arbeitgeber liegt der Vorteil darin, dass er sehen kann, ob der Bewerber gut ins Team passt und ob er angepriesene Fähigkeiten tatsächlich besitzt. Wer vorgibt perfekt Englisch zu sprechen, wird in einem auf englische und amerikanische Kunden ausgerichteten Call-Center zeigen können, ob dies der Realität entspricht.
Doch ärgerlich wird es für die Bewerber, wenn sie gerne bei dem Unternehmen angefangen hätten und dann abgesagt bekommen. Denn dann fragen diese sich oft, ob das gerecht ist, dass man gearbeitet hat, keine angemessene Entlohnung dafür bekommen hat und nun auch keine Jobanstellung dafür bekommt. Wurde vorher eine Bezahlung vereinbart, so ist diese auch zu bezahlen. Sagt der Arbeitgeber jedoch zu dem Jobsuchenden, dass er ihm die Vergütung nicht zahlt, da er ihn ohnehin nicht übernehmen möchte, so ist dies eigentlich nicht erlaubt, denn wenn, was der Regelfall ist, keine Vergütung vereinbart wurde, ist die übliche Bezahlung als Ersatz zu bezahlen. Diese orientiert sich am jeweiligen Beruf, so dass hier keine Aussage gemacht werden kann. Diese Bezahlung sollte man schriftlich und unter Festsetzung einer bestimmten Zahlungsfrist einfordern. Sollte man übernommen werden, bieten manche Arbeitgeber an, dass die bereits geleisteten Stunden abgefeiert werden können, einen Anspruch darauf hat man allerdings nicht, da sie geschuldete Arbeitszeit erst mit Inkraftsetzung des Arbeitsvertrages beginnt.
Nach längeren Probearbeitszeiten könnte sogar stillschweigend ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein. Bei dieser Widerlegung trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Sollte ein Arbeitsverhältnis entstanden sein, so muss der Arbeitgeber schriftlich und mit Kündigungsfrist kündigen. Ein Beispielsfall: Ein Bewerber macht eine Probearbeit in einer Bar hinter dem Tresen. Nach Ablauf der Woche merkt er, dass sie dringend Leute brauchen, um ein bevorstehendes Event zu meistern. Darum erscheint er trotz Absage am Arbeitsplatz und bietet seinem Chef seine Arbeitskraft an. Dieser nimmt an. Er arbeitet nun einige Tage dort. Damit ist rein rechtlich ein Arbeitsvertrag entstanden, der nicht schriftlich sein muss.
Bei Probearbeitstagen müssen alle versicherungsrechtliche Fragen vorher geklärt werden, damit man bei einem Arbeitsunfall als Bewerber keine Probleme bekommt. Die Berufsgenossenschaften sind gerne behilflich hier für optimalen Versicherungsschutz zu sorgen. Daher sollte man besten vor dem Probearbeitstag schriftlich vereinbart werden wer die Kosten eines Unfalls tragen soll. Das ist zwar kein einfaches Thema, aber spätestens, wenn etwas passiert ist, ist es auch im Sinne des Arbeitgebers, wenn vorher alles geregelt wurde.
Problematisch ist es bei Personen, die aus bestehendem Arbeitsverhältnis heraus eine Probearbeit bei einem anderen Unternehmen absolvieren möchten. Denn dagegen könnten Vereinbarungen des noch laufenden Arbeitsvertrages sprechen. Auch darf nicht einfach Urlaub genommen werden, denn der ist für die Erholung gedacht und nicht, um zur Probe zu arbeiten. Viele Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer die bereits gekündigt haben oder deren Vertrag ausläuft für solche Maßnahmen frei. Während dies bei manchen im Manteltarifvertrag festgeschrieben ist, haben andere keinen Anspruch darauf. Bei Journalisten nach einem Volontariat beispielsweise, sind diese im Falle der Nichtübernahme durch den Ausbildungsbetrieb für solche Probearbeitstage freizustellen.

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