Bedeutung und Wesen der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit


Die Religionsfreiheit ist eines der elementaren Grund- und Menschenrechte. Es schützt sowohl die innere Überzeugungsbildung als auch die Verwirklichung und Bestätigung der Überzeugung nach außen. Es besteht vor allem die Freiheit eines Einzelnen bzw. einer Gruppe von Menschen, seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, eines zu haben, sich dementsprechend zu äußern und zu verhalten, für seine Ansichten zu werben und andere davon zu überzeugen sowie eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen.

Des Weiteren wird auch in negativer Hinsicht die Freiheit gewährt, einen Glauben bzw. eine Weltanschauung nicht zu bekennen, d.h. keinen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen, glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen, die Freiheit nicht religiös beeinflusst zu werden sowie eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu verlassen (also aus ihr auszutreten) und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen, genötigt oder z. B. zwangsgetauft zu werden.

Die Gewissensfreiheit schützt die Bildung und das Innehaben eines Gewissens, das Ausrichten des Verhaltens am Gewissen sowie die Freiheit der Gewissensentscheidung, d.h. „jede sittliche und ernste, an den Kategorien von „gut“ und „böse“ ausgerichtete Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“

Eingriffe in die Religions- und Gewissensfreiheit sind in verschiedenster Weise möglich, nämlich durch
• Eingriffe in das Denken, z.B. durch Beeinflussung von Wertvorstellungen
• Eingriffe in das Äußern, z.B. durch den Zwang zu offenbaren, verschweigen von Glaubenseinstellungen oder Gewissenshaltungen
• Eingriffe in das Verhalten, z.B. durch den Zwang an bestimmten Verhalten, das gegen verbindliche Wertvorstellungen eines Glaubens, einer Weltanschauung oder des Gewissens verstößt
• Typischer Eingriffsbegriff, z.B. durch die staatliche Warnung vor Sekten durch die Verteilung von Informationsblättern

Der Artikel unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, d.h. das Grundgesetz sieht keine Eingriffe in die Religions- und Gewissensfreiheit vor. Somit kommen nur verfassungsimmanente Schranken und die diese konkretisierenden Gesetze in Betracht. Darunter versteht man zwei konkurrierende Grundrechte bei denen man so abwägen muss, dass nicht eines zu Lasten des anderen Grundrechts geht.

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