Grundrechtsschutz von juristischen Personen


Auch für Firmen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften (AG) sind Grundrechte anwendbar, soweit diese ihrem Wesen nach auf die Firmen anwendbar sind. Dies gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts. So kann sich eine AG beispielsweise auf die Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit und auf die Eigentumsfreiheit gegenüber dem Staat berufen. Einem Presseunternehmen ist die freie Presse zu gesichert und eine Filmproduktionsfirma kann sich auf die Filmfreiheit berufen. Nicht jedoch beispielsweise auf den Schutz von Ehe und Familie da eine AG nicht heiraten kann. Also ist dieses Grundrecht seinem Wesen nach nicht auf diesen Artikel 6 GG anwendbar.

Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch sind Grundrechte nicht anwendbar, weil eine staatliche Einrichtung nicht Grundrechtsverpflichtet und Grundrechtsberechtigt sein kann. Jedoch gelten auch dafür Ausnahmen. So können sich Universitäten auch auf die Wissenschaftsfreiheit, öffentlich-rechtliche Sender auf die Rundfunkfreiheit und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf die Religionsfreiheit berufen.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass Firmen auch daran interessiert sind, dass ihre Grundrechte von Gesetzgeber und staatlicher Verwaltung strikt beachtet werden. Gerade auch Firmen mit ihren Rechtsabteilungen stellen einen hohen Anteil an den Verfassungsbeschwerden, denn Eingriffe in die Grundrechte der Firmen stellen für viele Firmen eine große Gefahr für das wirtschaftliche Handeln dar, die sich negativ auf Gewinnchancen auswirken kann. Auch können andere Grundrechtseingriffe für Firmen regelrechte Marktzugangshindernisse sein.

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