Die Grundrechte der Bürger bei Gerichtsverfahren und vor der Justiz


Grundrechte sind Abwehrrechte sowie Gewährleitungsrecht der Bürger. Mit diesen Rechten kann man sich gegen Akte des Staates wehren. Auch vor Gericht kann man als Bürger auf seine Rechte vertrauen. Denn die Gerichte der und die gesamte Justiz müssen Grundrechte beachten, da ihre Handlungen hoheitliche Akte der öffentlichen Gewalt sind. Grundrechtsverstöße der Gerichte sind in höheren Instanzen durch Rechtsmittel wie Berufung oder Revision angreifbar und abänderbar. Als höchster Hüter der Grundrechte steht das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das auch den Rang eines Staatsorgans hat. An diesen können sich Bürger, nach erfolglos beschrittenem Rechtsweg wenden, wenn sie der Meinung sind, ihren Grundrechten wurde nicht genug Gehör in den einzelnen Instanzen geschenkt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dann in der Verfassungsbeschwerde ob die Grundrechte ausreichend angewendet worden sind.

Wichtig ist, dass Gerichte immer wiederkehrend die Durchsetzung der Verfahrensgrundrechte der Verfahrensbeteiligten sicherstellen. Den Prozessbeteiligten ist der vorgeschriebene Rechtsweg garantiert. Es gibt von diesem keine Ausnahmen, so dass jeder die gleichen Möglichkeiten hat. Ausnahmegerichte sind dabei strikt verboten. Der Richter muss dabei schon feststehen. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und wird durch die Geschäftsordnungen der Gerichte sichergestellt. Begeht man eine Straftat, steht bei der Tat bereits fest, wer einmal über die Strafe zu entscheiden hat. Diesem Richter darf man nicht entzogen werden.

Im Gerichtsverfahren hat man das Recht auf rechtliches Gehör, das heißt man darf sich äußern, besonders zu Vorwürfen. Dass der Angeklagte im Strafprozess das letzte Wort vor Ende der Hauptverhandlung hat.

Ein wichtiges Grundrecht ist das Rückwirkungsverbot im Strafrecht, denn dieses verbietet, dass nachträglich bestimmte Handlungen unter Strafe gestellt werden oder der Strafrahmen erhöht wird. Auch wenn dieses Grundrecht für die Opfer nach schweren Straftaten unverständlich ist, ist es eine wichtige Errungenschaft, die nach Ende des zweiten Weltkrieges Einzug in das Grundgesetz gefunden hat. Rückwirkungsverbote können sich jedoch auch im Verwaltungsrecht ergeben, wenn bevorzugende Verwaltungsakte zurückgenommen werden sollen.

Auch das Verbot der Doppelbestrafung ist grundrechtlich garantiert. Dieses verbietet, dass ein Straftäter für eine Sache zweimal bestraft wird. Wurde einmal ein Urteil verhängt, so kann der Täter sicher sein, dass es kein zweites Verfahren geben wird. Eine einmal abgesessene Haftstrafe reicht, um eine in der Vergangenheit begangene Straftat zu sühnen.

Im Gerichtlichen Alltag müssen auch die Grundrechte der Prozessbeteiligten beachtet und durchgesetzt werden. Hierbei hilft insbesondere die Rechtspflege, mit Zeugenbetreuung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Gerade auch dann wenn Prominente vor Gericht auftreten müssen und die öffentlichen Verhandlungen von den Medien regelrecht gestürmt und belagert werden.

Auch der restliche Justizbetrieb, neben den Gerichten muss, die Grundrechte beachten und durchsetzen. Das fängt in der Justizverwaltung im Grundbuchamt oder in der Handelsregisterstelle an und geht bis zum Gerichtsvollzieher, der die Urteile der Gerichte umsetzt und vollstreckt. Er setzt hierbei oft dass um was Bürger vor Gericht angemahnt hatten und nun durchgesetzt werden muss. Wie eine Zwangsräumung einer Wohnung, bei der die Eigentumsfreiheit auf der einen und die Unverletzlichkeit der Wohnung auf der anderen Seite steht.

Auch die Gefängnisse, also die Justizvollzugsanstalten, müssen die Grundrechte in ihrem Bereich umsetzen und für die Gewährleistung sorgen. Gerade in diesem Umfeld, mit den Gefangenen die sich in einem sogenannten „Sonderstatusverhältnis“ befinden, ist es wichtig die Grundrechte richtig anzuwenden und korrekt durchzusetzen. Nur so kann der Justizvollzug seine Aufgabe nämlich die Gesellschaft vor Straftätern schützen und die Gefangenen auf ein Leben in Freiheit ohne Straftaten vorzubereiten, erfüllen.

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