Grundrechtsträger ist jeder Mensch. Der Artikel wird als Garantie gesehen, die der Gefahr vorbeugen soll, dass die Justiz durch sachfremde Einflüsse manipuliert wird. Folglich ist der gesetzliche Richter, der Richter, dessen Zuständigkeit für ein Verfahren durch die Gesetze und die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte festgelegt ist. Es muss also von vornherein fest stehen, welcher Richter zur Entscheidung berufen ist. Die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit bestimmen das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozessordnungen.
Des Weiteren wird eine Entscheidung durch einen unabhängigen und überparteilichen Richter gefordert, es werden somit bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Richter gestellt.
Dieses Grundrecht schützt also davor, dass sich einzelne Gerichte oder Richter genehme Verfahren aussuchen. Negativ wird auch garantiert, dass Richter unter bestimmten Voraussetzungen von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sind. In den Artikel wird eingegriffen, wenn der gesetzliche Richter entzogen wird. Ein Gesetzesvorbehalt ist in diesem Artikel nicht enthalten. Jeder Eingriff stellt demnach eine Verletzung dar.