Beamte und Grundrechte


Beamte sind für den reibungslosen Staatsbetrieb unverzichtbar. Sie stehen durch ihr Treueverhältnis dem Staat besonders nahe. Früher konnten sie in dienstlichen Fällen keinerlei Grundrechtschutz erwarten, da sie vollkommen dem Staat in dienstlichen Belangen untergeordnet waren, man sprach von einem „besonderen Gewaltverhältnis“. Grundrechte hatten damit keinerlei Geltung für sie.

Zu Beginn der 1970er Jahre allerdings wurde es hier anders. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Grundrechte auch in diesen besonderen Gewaltverhältnissen Gültigkeit bekommen sollten. Also konnten die Beamten sich fortan auf Grundrechte berufen. Heute sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Beamte sich in einem sogenannten Sonderstatusverhältnis befinden. Bei Fällen im dienstlichen Bereich muss also unterschieden werden ob das Grundverhältnis oder lediglich das Dienstverhältnis betroffen ist. Beim Grundverhältnis, das ist das mit dem der Beamte als Mensch im Bezug zu seinem Dienstherrn steht, hat er vollen Grundrechtsschutz. Beim Dienstverhältnis hingegen nicht, wenn die beanstandete Maßnahme lediglich eine organisatorische Maßnahme war, die den Dienstablauf geregelt hat. Nach neuester Rechtsprechung stellen Versetzungen lediglich organisatorische Maßnahmen dar. Der Beamte muss also damit rechnen in eine andere Stadt oder als Bundesbeamter durch das gesamte Bundesgebiet versetzt zu werden. Doch machte das Gericht auch klar, dass der Dienstherr eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten hinsichtlich von Vereinbarkeit von Ehe, Familie und Beruf hat.

Einige Grundrechte des Beamten sind infolge seiner Treuepflicht eingeschränkt. So beispielsweise seine Meinungsfreiheit. Er hat politische Meinungsäußerungen bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu Unterlassen und muss auf das was er sagt besonders aufpassen, damit dies nicht im Gegensatz zu seiner Treuepflicht steht. Dabei ist er jedoch nicht einer Partei verpflichtet sondern stets dem Gemeinwohl. Gerade Lehrer, die oft Beamte sind, haben hier im Unterricht oftmals einen schmalen Grad zu gehen, was sie sagen und wo es angebracht ist persönliche Meinungen außen vor zu lassen.

Auch die Koalitionsfreiheit ist teilweise eingeschränkt, zwar dürfen Beamte Gewerkschaften gründen und auch in ihnen Mitglied sein. Ein Streik, also eine Arbeitsniederlegung, ist ihnen jedoch nicht gestattet. Gerade das ist ein Argument der Befürworter des Beamtenwesens, gerade auch für Lehrer, würden Lehrer großflächig Abiturprüfungen bestreiken, so würde das gesamte Ausbildungssystem ins Stocken geraten. Allerdings, so hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, ist es verfassungswidrig Beamte als Streikbrecher einzusetzen. Also beispielsweise verbeamtete Lokführer aus dem ganzen Bundesgebiet zusammenziehen um in einem von Angestellten bestreikten Gebiet den Bahnverkehr aufrecht zu halten.

Personalräte haben auch im öffentlichen Dienst viele Mitbestimmungsrechte und Möglichkeiten. Auch ihnen ist ein grundrechtskonformer Dienstablauf wichtig. Den Beamten steht für ihre dienstlichen Fälle der Verwaltungsrechtsweg offen, die Verwaltungsgerichte überprüfen stets auch die grundrechtlichen Gegebenheiten eines jeden Falles.

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