Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich direkt aus dem Grundgesetz ab. Wortwörtlich steht es aber nicht im Grundgesetz. Dieses Grundrecht ist in allen Lebensbereichen relevant und wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt. Es ist wie die anderen Grundrechte unabänderbar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und das Recht, selbst darüber bestimmen, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten möchte. Es ist somit auch das Recht auf Privatsphäre geschützt. Ein weiterer Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht der Selbstdarstellung. Dieses schützt den Einzelnen vor herabsetzender, verfälschender, entstellender und auch unerbetener Darstellung in der Öffentlichkeit. Außerdem ist das Recht am eigenen Bild im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht enthalten. Möchte man beispielsweise nicht im Fernsehen dargestellt werden, in einer Zeitung abgedruckt werden oder von einer Firma ins Internet gestellt werden, so kann man Unterlassung verlangen. Außer man ist prominent, denn als absolute Person des Zeitgeschehens muss man damit rechnen, dass man ins Internet gestellt wird. Ein Bundeskanzler oder ein Fußballstar muss also damit rechnen abgelichtet und medial verbreitet zu werden. Jedoch nicht in entwürdigenden oder sehr privaten Posen. Liegt also der Fußballstar im Krankenhaus, so hat auch er das Recht dort nicht fotografiert zu werden.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als subjektives Recht ist durch Äußerungen anderer Personen die unstreitig herabsetzend und in jedem Falle unerbeten sind klar beeinträchtigt. Man kann in solchen Fällen Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Bei Wiederholungsgefahr kann man vom Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Würde derjenige, der eine andere Person in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat, die Aussagen dann wiederholen, so müsste er die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen. Ein interessanter Aspekt ist in diesem Zusammenhang die Gegendarstellung. Diese wird immer dann interessant, wenn eine Zeitung Falschmeldungen über eine Person oder über eine Firma verbreitet hat. Je nach Bundesland hat dann der Betroffene das Recht eine Richtigstellung zu verlangen. Diese Gegendarstellung muss in manchen Ländern sogar an der Stelle gedruckt werden, an der die Ursprungsmeldung stand. Stand also die falsche Meldung als Schlagzeile auf der Titelseite, kann man sich ja vorstellen, an welcher Stelle später die widerrufende Meldung ihren Platz finden wird. Jedoch ist das von Bundesland zu Bundesland anders, so dass zumeist eine entsprechend große Gegendarstellung im redaktionellen Teil ausreichend ist. Die Gegendarstellung ist Ausfluss und zugleich Instrument des Allgemeines Persönlichkeitsrechts, das jedem Menschen die Rechte in die Hand spielt, selbst darüber bestimmen zu können, ob und auf welche Weise man in der Öffentlichkeit und damit auch in den Medien auftritt.

Zum Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf Resozialisierung von Strafgefangenen. Dazu gehört die Weiterbildung, der Ausgang und der Hafturlaub. Außerdem wird das Persönlichkeitsrecht von Inhaftierten, die natürlich trotzdem Grundrechtberechtigte sind, in den verschiedensten Regeln des Strafvollzugsrechts beachtet. Größten Niederschlag hat dies im strengen Datenschutz der Justiz und in der angestrebten Einzelunterbringung der Gefangenen gefunden. Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht, seine eigene Abstammung zu kennen. Insbesondere Behörden sind verpflichtet den Menschen, die Unterlagen benötigen, um endlich Klarheit über ihre Abstammung zu bekommen, die Information zu geben und sie nicht abzuweisen. Ihnen soll unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit geholfen werden.

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