Auch die Filmberichterstattung genießt einen grundrechtlichen Schutz, das heißt die Filmfreiheit wird jedem einzelnen Menschen von der Verfassung her garantiert. Unter der Freiheit der Filmberichterstattung versteht man zunächst die Übermittlung von Gedankeninhalten durch die Bilderreihen, die zu einer Projektierung bestimmt sind. Kurz gesagt wird hier also die Herstellung und Verbreitung von Filmen geschützt. Das Anschauen eines Filmes gehört jedoch zur Informationsfreiheit und eben nicht zur Filmfreiheit, denn den Schutz dieses Rechts genießen nur die Personen die für die Verbreitung und Herstellung der Filme zuständig sind, als auch die die diese Filme verkaufen. Also kurz gesagt umfasst der Schutzbereich alle Filmschaffenden. Auch bei diesem Grundrecht sind, ähnlich wie bei der Rundfunkfreiheit alle Vorgänge, die von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen reichen und auch die dazu gehörigen erforderlichen Hilfstätigkeiten, geschützt. Geschützt ist damit jeder Mitarbeiter vom Chef der Filmproduktionsfirma über die Maskenbildnerin bis hin zum Statisten.
Die Filme enthalten ebenso wie der Rundfunk spezielle Meinungen, demzufolge sind Filme auch stark an der Meinungsbildung der Allgemeinheit beteiligt, jedoch nicht in einem so hohen Maße wie beispielsweise der Rundfunk. Dennoch ist es Aufgabe des Staates Filme zu fördern. So unterhalten die Bundesländer bestimmte Förderwerke für die jeweiligen Filmproduktionen. Diese Werke helfen zunächst bei der Filmfinanzierung, indem sie die Fördergelder bereithalten, desweiteren helfen sie den Filmemachern dabei, die Orte zu finden an denen gedreht werden kann und sie unterstützen dann oftmals auch den Prozess eine Drehgenehmigung an den ausgewählten Orten zu bekommen. Auch stellen diese Filmförderwerke in vielen Fällen den schon gedrehten Filmen ein Forum für ihre Aufführungen. Filmfestivals oder die Möglichkeit im Rahmen eines Kulturprogrammes einen Film zu zeigen, haben schon vielen Filmen und ihren Produzenten zum Durchbruch verholfen.
Das Filmrecht geht aber auch ins Privatrecht. Denn dort gibt es entsprechende Gesetze, die den Filmemachern die Ausschließlichkeitsrechte an ihren Werken zusichern. Allen voran steht hierbei das Urheberrecht. Jemand, welcher dann später unbefugt einige Filmsequenzen verwenden würde, würde sich schadensersatzpflichtig machen und im Äußersten könnte es auch zu strafrechtlichen Ermittlungen mit anschließender Verurteilung kommen. Wichtig im Zusammenhang mit dem Recht der Filmberichterstattung sind aber auch die einschränkenden Vorschriften des Jugendschutzes. So dürfen bestimmte Szenen, die mit einer hohen Gewalt, mit kriegerischen Ereignissen oder mit Sexualität zu tun haben, nicht ohne Weiteres im Fernsehen gezeigt werden. Manche Filme müssen zu Beginn bereits entsprechend gekennzeichnet werden oder dürfen erst im Nachtprogramm gesendet werden, wenn Kinder und Jugendliche regelmäßig schon schlafend im Bett liegen. Für Kinofilme hält sich die Kinofilmwirtschaft an die Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei dieser wird ein Mindestalter für die Kinobesucher festgelegt oder gefordert, dass zumindest die Erziehungsberechtigten mit den Kindern oder den Jugendlichen in den Kinosaal gehen und später auf Fragen entsprechend reagieren zu können.
Die Eltern müssen in einem solchen Fall selbst entscheiden können, ob sie ihrem Kind den Film den sie gerne anschauen wollen auch zumuten können oder ob sie den Kontakt mit einem solchen Thema vermeiden möchten, um eine Beeinflussung zu verhindern. Jugendschutzvorschriften haben den Sinn, dass den Kindern und Jugendlichen eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung gesichert werden soll, diese kann durch den Konsum von Filmen mit einer hohen Gewaltbereitschaft oder mit extremen kriegerischen Handlungen nicht garantiert werden. Auch das Ziel sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erziehen, fällt mit dem regelmäßigen Verbrauch solchen Filmen schwer, denn die Kinder werden dadurch nur gewaltbereiter.