Funktion und Merkmale der Eigentumsfreiheit


Das verfassungsmäßig geschützte Eigentum geht über den Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Rechts hinaus. Denn geschützt ist jede vermögenswerte Position, insbesondere vermögenswerte Rechte des Privatrechts, wie etwa: Sacheigentum, Hypotheken, berechtigter Besitz, schuldrechtliche Ansprüche, Aktien und Wertpapiere sowie Urheber-, Marken-, Fischerei- und Jagdrechte sowie Patente. Außerdem wird der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt, dazu gehört der gesamte vorhandene Bestand eines Betriebes, auch Dinge wie technisches Detailwissen und die Stammkundschaft. Auch die Rente wird geschützt, sofern sie auf einer Eigenleistung des zukünftigen Rentners beruht und ihm allein zusteht. Allerdings sind Steuern gleich aus dem Schutzbereich genommen, also verstoßen diese nicht gegen die Eigentumsfreiheit. Nicht geschützt wird das Vermögen als solches.

Welche Befugnisse ein Eigentümer hat, ergibt sich nicht aus der Verfassung, sondern wird durch sog. Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch den Gesetzgeber geklärt. Hieraus ergeben sich beispielsweise die Antragspflichten beim Bauamt, wenn man ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durchführen möchte. Bei den Eingriffen in die Eigentumsfreiheit unterscheidet man zwei verschiedene Eingriffsformen. Nämlich die Enteignung und die Inhalts- und Schrankenbestimmung. Bei der Enteignung wird dem Eigentümer von Staats wegen das Eigentum entzogen. Dies darf nur geschehen, wenn ein öffentliches Vorhaben, das staatliche Aufgaben umfasst, nicht auf anderem Wege durchführbar ist. Also wenn beispielsweise einem Landwirt ein Feld enteignet werden soll, da darauf eine Autobahn gebaut werden soll. Der Landwirt hat dann gegen den Staat ein Entschädigungsanspruch, aus dem Grundsatz „Keine Enteignung ohne Entschädigung“.

Man unterscheidet außerdem zwei Formen der Enteignung, einmal die durch Gesetz direkt und dann die durch die Verwaltung, also wenn eine Behörde aufgrund eines Gesetzes eine Enteignung vornimmt. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt dann vor, wenn ein Gesetz generelle Rechte und Pflichten bezüglich des Eigentums bestimmt. Beispielsweise wenn es ein Denkmalschutzgesetz gibt, das es verbietet alte Häuser abzureißen. Die Schrankenbestimmung ist dann das Abrissverbot wegen dem Denkmalschutz.

Diese Eingriffe sind immer getrennt voneinander und schließen sich also gegenseitig aus. Auch die stärkste Inhalts- und Schrankenbestimmung wird nicht zur Enteignung. Bei Enteignungen ist es grundlegend, dass diese immer dem Gemeinwohl dienen müssen, die Gesetze richtig angewendet und ausgelegt wurden und das Gesetz oder die Maßnahme der Verwaltung aufgrund eines Gesetzes verhältnismäßig ist. Auch eine Entschädigung muss vorhergesehen werden und dann auch geleistet werden. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung muss der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Wichtig dabei ist es zu beachten ob es sich dabei um Grund und Boden handelt, der ja nur begrenzt zur Verfügung steht. Auch die Funktion für die Eigentümer (Luxusgut oder Elementargut) und die soziale Bedeutung des konkreten Gutes für die Allgemeinheit spielen bei der Verhältnismäßigkeit eine große Rolle. Bestimmte besonders belastende Bestimmungen lösen auch einen Entschädigungsanspruch aus. Wie beispielsweise Existenzgefährdung eines Betriebs durch Straßenbauarbeiten oder Lärmimmissionen durch Eisenbahnen, wenn sie bestimmte Grenzwerte übersteigen.

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