Bedeutung der allgemeinen Handlungsfreiheit


Der persönliche Schutzbereich des Artikels umfasst alle Menschen. Unter allgemeiner Handlungsfreiheit wird jegliches menschliche Verhalten erfasst. Somit ist die allgemeine Handlungsfreiheit ein allgemeines Auffanggrundrecht, d.h. sofern das Verhalten nicht in den geschützten Bereich eines spezielleren anderen Grundrechts fällt, wird diese Norm angewendet. Das spezielle Gesetz kommt also immer vor dem allgemeinen Gesetz.

Zur allgemeinen Handlungsfreiheit zählen demnach: die Vertragsfreiheit, also das Recht selbst zu entscheiden mit wem man einen Vertrag abschließt oder auch nicht, die Ausreisefreiheit in andere Länder, die Wettbewerbsfreiheit zwischen Unternehmen, Geldbußen bspw. im Straßenverkehr, die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tode mit einem Testament und die dort angefügten Bestimmung von Ort und Zeit der Bestattung. Als Eingriff in die Handlungsfreiheit kommt jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme in Betracht.

Der Artikel der allgemeinen Handlungsfreiheit enthält drei Schranken:

1. Die verfassungsgemäße Ordnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht umfasst die verfassungsgemäße Ordnung also alle Rechtsnormen, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Zu der verfassungsgemäßen Ordnung zählen damit:

-alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangstufe, also Verordnungen oder Gesetze
-die darauf gestützten Einzelmaßnahmen (Strafen oder Bußgeldbescheide)
-und nach allgemeiner Ansicht auch das Gewohnheitsrecht

2. Die Rechte Anderer
Diese sind zu unterscheiden von bloßen Interessen. Erfasst werden alle persönlichen Rechte, da diese jedoch schon in der Schranke der verfassungsgemäßen Ordnung vorhanden sind haben die „Rechte anderer“ als Schranke keine besondere Bedeutung.

3. Das Sittengesetz
Leitfaden sind hier Rechtsbegriffe wie „gute Sitten“ oder „Treu und Glauben“. Da diese Schranken auch bereits in Punkt 1 enthalten sind, kommt auch dieser Schranke keine eigenständige Bedeutung zu.

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