Einige Grundrechte, die sogenannten Jedermanngrundrechte, stehen jedem zu.
Die Deutschengrundrechte hingegen stehen nur deutschen Staatsbürgern zu. Allerdings schützen sie auch andere EU-Bürger, weil der Art. 12 I EGV die Diskriminierung von EU-Bürgern in der EU untersagt. Anderen nicht EU-Ausländern steht bei betroffenen Deutschengrundrechten lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit offen. Diese können sie dann vor Gerichten geltend machen, allerdings schützt diese nicht so gut wie die Deutschengrundrechte, da sie leichter einschränkbar ist.
Die Deutschengrundrechte sind die Artikel: 8 I, 9 I, 11 I, 12 I, 16, 20 IV, 33 I-III, 38 I GG.
Für Ausländer ist außerdem der Art. 16a GG wichtig. Denn dieser sichert politisch verfolgten, die aufgrund dieser Verfolgung Menschen das Recht zu, hier in Deutschland Asyl zu beantragen und hier leben und dann auch arbeiten zu dürfen.