Was ist eine Versammlung und wann ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit zulässig?


Alle Deutschen werden von der Versammlungsfreiheit geschützt. Die Frage nach dem geschützten Lebensraum ist allerdings konkretisierungsbedürftig. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort. Dabei werden mindestens 3 Personen vorrausgesetzt. Diese Personen müssen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen kommen, d.h. zwischen ihnen muss eine innere Verbindung bestehen. Es reicht also nicht aus wenn sich mehrere Menschen zufällig, zu jeweils eigenen Zwecken treffen. Als Beispiel könnte man hier ein Konzert anbringen, denn alle Besucher kommen aus demselben Zweck, nämlich dem Konzert und dem dort dargebrachten Gesang zu folgen, allerdings haben sie keinen gemeinsamen Zweck.

Folglich ist es auch wichtig zwischen Versammlung und Ansammlung zu unterscheiden. Dennoch kann aus einer ursprünglichen nicht geschützten Ansammlung auch noch nachträglich eine geschützte Versammlung werden.

Die Frage nach dem Zweck, welchen eine Versammlung voraussetzt ist umstritten:
- Eine Ansicht setzt als Zweck der Versammlung die gemeinsame Meinungsäußerung und Meinungskundgabe voraus. Hierbei ist wiederum umstritten, ob die Meinungsäußerung öffentliche Angelegenheiten betreffen muss oder ob auch Meinungsäußerungen zu privaten Themen von der Versammlungsfreiheit geschützt werden
- Eine andere Ansicht lässt hingegen jeden gemeinsamen Zweck ausreichen
Die Definition des Bundesverfassungsgerichts zu dem Begriff der Versammlung lautet nun:
„Versammlungen sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinsamer Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.“

Diese Versammlungen müssen friedlich, d.h. ohne einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf erfolgen. Dabei ist auf die Mehrzahl der Versammlungsteilnehmer abzustellen, den durch einzelne gewalttätige Teilnehmer wird die Versammlung noch nicht unfriedlich.
Des Weiteren muss die Versammlung ohne Waffen stattfinden. Mit Waffen sind nur Waffen im technischen Sinne gemeint. Allerdings muss die Waffe nicht benutzt werden, denn das bloße Mitführen reicht aus. Außerdem zählen hier zu dem Waffenbegriff auch gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden. Schutzgegenstände sind jedoch keine Waffen.

Von der Versammlungsfreiheit ist zudem die Wahl von Ort und Zeit der Versammlung, die Organisation und die Leitung der Versammlung, die Teilnahme an ihr, so wie die Anreise zum Versammlungsort geschützt. Nicht geschützt ist allerdings die Teilnahme an der Versammlung mit dem Zweck, die Versammlung zu verhindern oder zu stören. Eine Ausnahme stellt die Gegendemonstration dar.

Als Eingriffe in den Artikel kommen alle Fälle, die in ihm genannt werden in Betracht, also sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu versammeln. Darüber hinaus sind auch das Verbot einer Versammlung, die Registrierung der Teilnehmer, Videoaufzeichnungen der Versammlung, die Behinderung der Anreise und sonstige Beschränkungen oder Behinderungen als Eingriffe anzusehen. Ob Eingriffe gerechtfertigt sind, hängt davon ab wo die Versammlung stattfindet, ob unter freiem Himmel oder in einem geschlossenem Raum. Ein geschlossener Raum ist eine Räumlichkeit, die nach ober überdacht und nach den Seiten umschlossen ist.

Für Versammlungen in Räumlichkeiten gibt es keinen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind dann nur zum Schutz verfassungsimmanenter Güter, also anderer mit Verfassungsrang ausgestatter Rechtsgüter oder zum Schutz von Grundrechten Dritter zulässig.

Versammlungen unter freiem Himmel unterstehen einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind demnach also nur zulässig, wenn sie durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Aufgrund der großen Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird hier noch gefordert, dass die Eingriffsermächtigungen des Versammlungsgesetzes im Lichte des Versammlungsfreiheit verfassungskonform eng ausgelegt werden.

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