Eine Vereinigung ist jeder freiwillige, auf Dauer angelegte, privatrechtlicher Zusammenschluss mehrerer Menschen oder Unternehmen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit einer organisierten Willensbildung. An den gemeinsamen Zweck der Teilnehmer werden keine besonderen Ansprüche gestellt.
Die Vereinigungsfreiheit hat eine Doppelfunktion, er stellt nämlich zum einen einen Schutz für die Vereinigungsmitglieder und zum anderen zum Schutz für die Vereinigung selbst dar (individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit). In individueller Hinsicht ist für die Vereinigungsmitglieder die Gründung eines Vereins, der Beitritt und der Austritt aus einem Verein, aber auch das Recht einer privatrechtlichen Vereinigung fern zu bleiben geschützt. In kollektiver Hinsicht ist die Existenz des Vereins, der Mitgliederbestand, die innere Organisation und die Funktionsfähigkeit des Vereins geschützt. Nicht geschützt ist jedoch die spezielle Vereinstätigkeit, wie etwa das Schießen im Sportschützenverband.
Ein Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist jede belastende staatliche Maßnahme, also Verbote, Gebote sowie Sanktionen. Unterhalb der Verbotsschwelle enthält der Artikel keinen Gesetzesvorbehalt, so dass nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht kommen. Für Vereinsverbote enthält jedoch der Absatz zwei einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, der durch das Vereinsgesetz konkretisiert wird.