Anspruch des Erben auf den Pflichtteil und Bemessung der Pflichtteilshöhe


Der Pflichtteil ist ein Ersatz für die Nichtberücksichtigung im Testament. Sollte ein Abkömmling oder der Ehepartner durch den Vererbenden von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so entsteht der Anspruch mit Anfall der Erbschaft. Gleiches gilt auch für die Eltern des Erblassers, falls diese von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen wurden.

Bsp.: Erblasser E schließt sein K und seine Frau F von der Erbfolge aus. Er legt testamentarisch fest, dass sein gesamtes Vermögen an eine karitative Einrichtung übergeht. Mit dem Tod des E haben K und F nun einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen die karitative Einrichtung als Erbe.

Die Höhe des Pflichtteils wird nach der gesetzlichen Erbfolge berechnet Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Nachkommen des Erblassers nach dem Grad ihrer Verwandtschaft in „Ordnungen“ eingeteilt. Das Gesetz hat vier Ordnungen festgelegt, wobei die berechtigten Erben von nächster zu entfernter Verwandtschaft eingeteilt werden. Wenn Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, werden die restlichen Ordnungen bei der Verteilung des Erbes nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für die jeweils folgenden Ordnungen. Sollten mehrere Erben gleicher Ordnung vorhanden sein, müssen diese das Erbe zu gleichen Stücken untereinander aufteilen. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nun nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteilsberechtigte erlangt genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Bsp.: Vater V stirbt und hinterlässt einzig Kind K. Sein Vermögen vermacht V aber seinem Freund F. K wäre eigentlich gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Er wäre nun Alleinerbe. Durch das Testament, welches F als Alleinerbe einsetzt, kann K nur noch den Pflichtteil fordern. Dieser beträgt genau die Hälfte des Vermögens des V, da K nach gesetzlicher Erbfolge das ganze Vermögen geerbt hätte.

Wichtig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nur Geld fordern kann. Einzelne Sachen aus der Erbmasse können nicht im Rahmen des Pflichtteil gefordert werden. Um den Pflichtteil einfordern zu können, haben die Berechtigten einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des gesamten Erbes. Anhand dieses Wertes wird der Pflichtteil berechnet und kann auf zivilrechtlichem Wege, notfalls auch gegen die Erben, eingeklagt werden.

Ein Pflichtteilanspruch kommt auch dann in Frage, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil oder ein Vermächtnis überlassen wurde, welches den Wert des Pflichtteils (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) nicht erreicht. Dann kann der Berechtigte von den anderen Erben verlangen, ihm die Höhe des fehlenden Wertes zu seinem Pflichtteil auszuzahlen.

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