Wie kann man auf eine Erbschaft verzichten?


Der Verzicht auf eine Erbschaft ist durch eine Ausschlagung möglich. Nach dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft zunächst automatisch auf den/die Erben über. Danach hat dieser sechs Wochen Zeit vor dem Nachlassgericht zu erklären, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Die Ausschlagungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Erbschaft zu laufen. Wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat oder der Erbe sich zur Zeit des Erbfalls im Ausland befindet, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Ausschlagung wird schriftlich am Nachlassgericht festgehalten oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erklärt.

Sollte die Erbschaft jedoch einmal angenommen worden sein, kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Sind dem Erben mehrere Erbteile zugesprochen worden, so kann er einen Teil annehmen und den anderen Teil ausschlagen. Dies gilt jedoch nur, wenn er unterschiedliche Gründe für die Annahme und Ausschlagung hat. Sollten beide Gründe identisch sein, so gilt die gesamte Erbschaft als ausgeschlagen.

Die Möglichkeit ein Erbe auszuschlagen stellt einen Anspruch dar. Dieser ist ebenfalls vererbbar. Bsp.: Der hochverschuldete V stirbt und hinterlässt alles seinem Sohn S mit dem Kind K. Einen Tag bevor S von dem Erbfall erfährt verstirbt dieser. Als Erbe kommt nun noch K in Betracht. Dieser kann die Ausschlagung, die eigentlich S zugestanden hätte, geltend machen.

Sollte der Erbe die Ausschlagung erklären, so ist er von der Erbschaft ausgeschlossen. Er wird bei der weiteren Verteilung der Erbmasse nicht mehr berücksichtigt. Vorsorge ist auch für Zwangslagen getroffen worden. Sollte der Erbe bedroht worden sein oder sogar gezwungen worden sein das Erbe auszuschlagen, so kann er die Ausschlagungserklärung anfechten. Die Anfechtung der Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen möglich nachdem die Bedrohung oder Zwangslage beendet worden ist. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

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