Erbberechtigung nicht verwandter Personen durch Testament


Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen seiner gesetzlichen Erbfolge nicht verwandte Personen unberücksichtigt gelassen. Somit sind Personen, die dem Vererbenden zwar nahe standen, aber nicht mit diesem verwandt sind, auf die Abfassung eines Testaments angewiesen, um eine Erbenstellung zu erlangen. In einem Testament kann der Erblasser jede Person zum Erben benennen. Der Wille des Vererbenden wird über die gesetzliche Erbfolge gestellt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden nur Verwandte des Erblassers berücksichtigt. Diese werden aufgrund ihres Grades der Verwandtschaft von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ eingeteilt. Erben werden nach der gesetzlichen Erbfolge nur die jeweils nächsten lebenden Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer automatisch ein, wenn kein Testament vorliegt.

Im Rahmen eines Testamentes ist eine Person als Erbe auch dann anzusehen, wenn diese einen Bruchteil des Vermögens zugewendet bekommen hat, und im Testament nicht selbst als Erbe bezeichnet wurde. Die Person muss jedoch einen Bruchteil des gesamten Vermögens zugesprochen bekommen. Die Zuwendung einzelner Gegenstände reicht nicht aus, um eine Erbenstellung zu behaupten. Wenn der Erblasser eine fremde Person mit einem einzelnen oder mehreren genau benannten Vermögensgegenständen bedacht hat, kann hieraus keine Erbenstellung behauptet werden. Es handelt sich um ein Vermächtnis. Die fremde nicht verwandte Person ist nur Vermächtnisnehmer und kein Erbe. Sie hat nur Anspruch gegenüber den Erben auf die Überlassung des hinterlassenen Vermögensgegenstandes. Sollten in diesem Testament mehrere Personen als Erben benannt sein, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die das Vermögen gemeinsam verwaltet.

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