Haftung des Erben für Nachlassschulden


Generell haftet jeder Erbe für die Schulden des Verstorbenen. Diese Schulden werden als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet. Zunächst muss der Erbe sich darüber im Klaren sein, dass er nach der Annahme der Erbschaft auch mit seinem Privatvermögen für eventuelle Schulden haftet. Somit können Gläubiger auch dann die Bezahlung der Verbindlichkeiten verlangen, wenn das Vermögen des Nachlasses schon längst aufgebraucht ist.

Da diese Situation jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erben führen würde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen die Haftung zu begrenzen. Nach dem Tod einer Person wird das zuständige Nachlassgericht informiert. Der/die Erben können nun eine Inventarliste von dem gesamten Nachlass anfertigen und diese bei Gericht hinterlegen lassen.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden dann sämtliche Gläubiger aufgefordert ihre Verbindlichkeiten beim Nachlassgericht anzumelden. Durch die Anmeldung der Verbindlichkeiten erlangt jeder Gläubiger das Recht aus dem Nachlass bezahlt zu werden.

Durch dieses Verfahren wird es dem/den Erben ermöglicht die Haftung tatsächlich zu beschränken. Das Privatvermögen der beteiligten Personen bleibt im Folgenden also unangetastet. Unter den Gläubigern wird nur noch der Nachlass selbst verteilt. Sollte der Wert des Nachlasses nicht ausreichen um alle Verbindlichkeiten zu bezahlen, so werden die Erben verpflichtet das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die bereitstehende Summe an Vermögen wird dann unter den Gläubigern von einem Insolvenzverwalter verteilt. Das Insolvenzverfahren dient vor allem dem Schutz der Erben. Sie sollen nicht für die Misswirtschaft des Verstorbenen haften müssen.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist jedoch zunächst die Einreichung einer Inventarliste und deren Vollständigkeit. Sollte die Liste unvollständig sein und der Erbe versucht haben Gegenstände den Gläubigern vorzuenthalten, so haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Dann kann also jeder Gläubiger auf das Privatvermögen der/des Erben zugreifen.

Zusammengefasst haftet der Erbe generell also unbeschränkt. Wenn er das Erbe annimmt, so muss dieser auch die Nachlassverbindlichkeiten notfalls mit seinem Vermögen tilgen. Die Haftungsbeschränkung ist nur durch ein Verfahren beim Nachlassgericht möglich und muss von dem/den Erben beantragt werden.

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