Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der Erben


Tatsächlich ist eine Erbschaft nicht in jedem Fall für den Erben uneingeschränkt vorteilhaft. Ist der Nachlass überschuldet, so besteht die Möglichkeit, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Privatvermögen haften muss. Auf der anderen Seite hält das deutsche Erbrecht genügend Vorschriften bereit, einer solchen Haftung zu entgehen.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die ein Erbe grundsätzlich einzustehen hat, zählen zunächst die sogenannten Erblasserschulden. Dies sind vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten übernommen hat. Als weitere Gruppe der Nachlassverbindlichkeiten sind die sogenannten Erbfallschulden zu nennen. Dies sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, so z.B. ein etwaiges im Testament angeordnetes Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, das der Erbe zu begleichen hat. Schließlich können nach dem Erbfall noch sogenannte Nachlasskostenschulden entstehen, so beispielsweise Kosten der Testamentseröffnung oder einer Nachlassverwaltung.

Realisiert man als Erbe frühzeitig, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Schlägt man die Erbschaft aus, wird man von Anfang an als Nichterbe angesehen, so dass auch kein Grund für eine Haftung besteht. Nach Ablauf dieser Sechswochenfrist gilt die Erbschaft allerdings grundsätzlich als angenommen. Es besteht aber auch nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken. So kann ein Erbe in jedem Fall die sogenannte Dreimonatseinrede erheben. Danach ist ein Erbe grundsätzlich berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. In dieser Zeit kann sich der Erbe in Ruhe einen ausführlichen Überblick über den Nachlass verschaffen, um nachfolgend seine Haftung auf den übernommenen Nachlass zu beschränken, sollte sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellen.

Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit Schutz des eigenen Vermögens kann der Erbe herbeiführen, indem er die Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung oder bei Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Ein Antrag auf Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens muss der Erbe sogar stellen, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat. Unterlässt er den Antrag, macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ist der Aktivbestand des Nachlasses nicht einmal ausreichend, um die Kosten der amtlichen Nachlassabwicklung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren abzudecken, so kann der Erbe in jedem Fall gegenüber den Nachlassgläubigern die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen und auf diesem Weg ebenfalls zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass kommen.

Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bietet in gewissem Umfang das sogenannte Aufgebotsverfahren. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann der Erbe die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Auf diesem Weg kann man sich in jedem Fall einen Überblick über die Frage einer möglichen Überschuldung des Nachlasses verschaffen. Gegenüber Nachlassgläubigern, die sich in diesem Aufgebotsverfahren mit ihren Forderungen nicht gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen wurden, kann der Erbe seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.

Schließlich kann der Erbe einen Nachlassgläubiger auch ohne die Durchführung eines vorstehend beschriebenen Aufgebotverfahrens haftungsmäßig auf den Nachlass verweisen, wenn der Nachlassgläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend macht und der Erbe diese Forderung auch nicht kannte.

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