Wann besteht Anspruch auf Pflichtteilsergänzung?


Der Pflichtteil ist im Regelfall nicht entziehbar. Nun könnte der Erblasser auf die Idee kommen, sein gesamtes Vermögen bereits zu Lebzeiten an Personen zu verschenken, die er begünstigen wollte. Dies würde dazu führen, dass der Erblasser ohne Vermögen stirbt und der Pflichtteilsanspruch aufgrund fehlenden Vermögens nicht besteht.

Hierfür hat der Gesetzgeber jedoch den Pflichtteilergänzungsanspruch geschaffen. Dieser besagt, dass alle Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre getätigt wurden, dem Vermögen zugerechnet werden.

Eine Schenkung ist jede Vermögensmehrung ohne eine daraus resultierende Verpflichtung. Natürlich werden alle Schenkungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt, sowohl die an fremde Personen wie auch an die Pflichtteilsberechtigten selbst.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehe- bzw. Lebenspartner und die Eltern des Erblassers, wenn sie von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen wurden. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich der Pflichtteilsberechtigte auch Schenkungen, die ihn betrafen, anrechnen lassen muss.

Eine Anrechnung findet in dem Maße statt, dass der Wert der erhaltenen Schenkung von dem noch zu zahlenden Pflichtteil abgezogen wird. Ebenfalls anrechenbar sind auch Schenkungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern.

Der Pflichtteilergänzungsanspruch kann zu einem Zahlungsanspruch des Berechtigten gegen den Beschenkten führen. Da hier von einem fiktiven (weil ja bereits verschenkten) Vermögen ausgegangen wird, muss ein Beschenkter damit rechnen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten einen Teil in Geld zahlen muss.

Um diesen Wert zu ermitteln stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunftsansprüche zu. Die Beschenkten müssen dem Pflichtteilsberechtigten innerhalb der Zehnjahresfrist genau erklären, welchen Wert die erhaltene Schenkung hat.

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