Beim Anfall einer Erbschaft tauchen häufig Begriffe auf, die der juristische Laie manchmal nur schwer einordnen kann. Einer dieser Begriffe ist der Begriff "Nachlassverbindlichkeiten". Im Folgenden wird erläutert, was alles unter diesen Begriff fällt:
Erblasserschulden
Hierzu zählen die vom Erblasser herrührenden Schulden. Der Erblasser ist derjenige der verstorben ist. Es sind also all die Schulden des Erblassers gemeint, die schon vor seinem Tod in seiner Person entstanden waren oder jedenfalls ihre wesentliche Entstehungsgrundlage, schon vor dem Erbfall hatten und somit noch dem Bereich des Erblassers zuzuordnen ist. Das kann zum Beispiel bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den mittlerweile Verstorbenen der Fall sein, die erst nach seinem Tod zum Schaden geführt hat. Zu Erblasserschulden zählen außerdem die sogenannten Erbfallschulden, die durch den Erbfall entstehen, insbesondere Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch die Erbschaftsteuer, die Beerdigungskosten sowie die durch Handlung eines Testamentsvollstreckers entstehenden Kosten.
Keine Nachlassschulden sind solche Schulden des Erblassers, die mit seinem Tode erlöschen, das sind insbesondere persönlichkeitsbezogene Pflichten des Erblassers, etwa die Pflicht zur Leistung persönlicher Dienste. Auch Unterhaltspflichten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Verpflichteten. Die Unterhaltspflicht des Erblassers gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten (Scheidung), geht jedoch auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über; der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden wäre, in der Regel ist dies 1/8 des Nachlassvermögens.
Für die Unterscheidung der Erblasserschulden von den Eigenschulden des Erben, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Erbfallschulden
Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbenstellung treffen und die erst mit dem Erbenfall entstehen. Zu den Erbfallschulden gehören zunächst die Verbindlichkeiten, die der Erbe aufgrund von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu erfüllen hat. Auch die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung, die der Erbe zu tragen hat, fallen unter die Erbfallschulden. Schließlich sind auch die gegebenenfalls anfallenden Erbschaftssteuern und der Zugewinnausgleichsanspruch typische Beispiele für Erbfallschulden.
Erbschaftsverwaltungsschulden
Erbschaftsverwaltungsschulden sind solche Schulden, die nach dem Tode des Erblassers durch die Verwaltung und durch die Abwicklung des Nachlasses entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten der Testamentseröffnung und der Inventarerrichtung. Auch die Verpflichtung, die im Zuge der Verwaltung des Nachlasses durch einen Dritten entstanden sind, etwa aus Geschäften des Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers, sind Erbschaftsverwaltungsschulden.
Nachlasserbenschulden
Die sogenannten Nachlasserbenschulden zeichnen sich dadurch aus, dass neben dem Nachlass auch der Erbe persönlich dem Gläubiger haftet. In der Regel entstehen solche Verbindlichkeiten, wenn der Erbe, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses Verträge schließt, ohne eine Haftung mit dem eigenen Vermögen ausdrücklich auszuschließen. Der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann dann sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken.
Ein Beispiel ist, wenn der Erbe einen Auftrag zur Reparatur des Daches eines Hauses aus der Erbschaft erteilt hat. Dann haftet er als Auftraggeber auch mit seinem Eigenvermögen, es sei denn er hätte die Haftung auf den Nachlass beschränkt, was in der Praxis aber kaum durchsetzbar.