Erbschaft: Nicht geschäftsfähiger Begünstigter


Begünstigter kann im deutschen Erbrecht nur ein Vermächtnisnehmer sein. Neben der Erbenstellung ist nur noch das Vermächtnis als erbrechtliche Institution geregelt. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils des Vererbenden an den Vermächtnisnehmer. Ein Vermögensvorteil kann sowohl ein einzelner Gegenstand als auch Barvermögen sein. Mit dem Vermächtnis wird, wenn nichts anderes in einem Testament geregelt ist, der Erbe beschwert. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch des zugewandten Vermögens gegen den Erben hat.

Für einen beschränkt geschäftsfähigen Begünstigten gelten besondere Regeln. Ein Begünstigter ist dann beschränkt geschäftsfähig, wenn er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Generell darf ein beschränkt Geschäftfähiger nur Handlungen vollziehen, die nur einen rechtlichen Vorteil für ihn bringen. Für alle anderen Handlungen bedarf es der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, meist also den Eltern. Da ein Vermächtnis in Deutschland steuerpflichtig ist, kann der Minderjährige nicht nur einen rechtlichen Vorteil erwerben. Er wird zumindest mit der Steuerschuld belastet. Somit bedarf der Minderjährige immer der Zustimmung seiner Eltern um ein Vermächtnis anzunehmen.

Ausnahmen hiervon bilden Vermächtnisse, die innerhalb der Steuerfreigrenze liegen und somit nicht steuerpflichtig sind. Dies könnte der Minderjährige auch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter annehmen.

Meist werden Vermächtnisse jedoch auch mit einer Auflage versehen. Die Auflage bietet dem Erblasser die Möglichkeit Bedingungen an die Übertragung des Vermächtnisses zu knüpfen. Wichtig ist, dass der Erblasser in dem Festsetzen der Auflage frei ist. Er darf nur die rechtlichen Grenzen nicht verlassen. So ist es möglich, dass er einen Schulabschluss oder einen universitären Abschluss an die Auszahlung des Vermächtnisses knüpft. Auch ist es möglich, dass er nur ein Vermögen als Vermächtnis bezeichnet, den geeigneten Begünstigten aber von seinen Erben heraussuchen lässt. Sobald das Vermächtnis mit einer Auflage verbunden ist, die den Minderjährigen direkt trifft, muss er ebenfalls die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bekommen.

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