Das Erbrecht für Minderjährige


Soll etwas an ein minderjähriges Kind vererbt werden oder ist dieses der gesetzliche Erbe, so kann der Erblasser im Testament Anordnungen über die Verwaltung des Vermögens treffen, einen Pfleger bzw. einen Vormund für den Minderjährigen bestellen oder auch die Testamentsvollstreckung anordnen. Andererseits können bestimmte Personen als Vormund auch ausgeschlossen werden.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, in welcher nun ein Ehegatte verstorben ist, kann ein fehlendes Testament drastischen Nebenwirkungen für den überlebenden Ehegatten haben und zwar besonders dann, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes des eines Elternteils noch minderjährig, dass heißt noch nicht 18 Jahre alt, sind. Zwar werden durch das Vorhandensein von Kindern weiter entfernte Verwandte (Eltern, Geschwister usw.) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings erben die Kinder zu gleichen Anteilen wie der überlebende Ehegatte. Sie beerben den Verstorbenen also zur Hälfte, neben dem überlebenden Ehegatten, welcher die andere Hälfte bekommt. Sind folglich aus einer Ehe zwei Kinder hervorgegangen und stirbt nun eine Ehegatte bzw. Elternteil, so erbt der längerlebende Ehegatte die Hälfte und jedes weitere Kind ein Viertel des Vermögens des verstorbenen Elternteils. Der noch lebende Ehegatte und die Kinder bilden dann zusammen eine Erbengemeinschaft.

Sind die Kinder bereits volljährig, können sie im Rahmen der Erbabwicklung selbst rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Sind die Kinder jedoch zum Zeitpunkt des Todes noch unter 18 Jahren und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so wacht im Regelfall das Vormundschaftsgericht, zum Zwecke der Erhaltung des Erbes für die Kinder, über die Erbabwicklung. Das Vormundschaftsgericht bestimmt dann im von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und nachfolgend eine Person auswählen, die nach den persönlichen Verhältnissen sowie nach der Vermögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Hierbei wird in aller erster Linie auf Verwandte des Kindes, also auf Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auf die Großeltern des Kindes zurückgegriffen. Ist im Testament allerdings kein Vormund genannt und ist somit das Vormundschaftsgericht zuständig, so kann dies einige Probleme mit sich bringen:

Gehört beispielsweise zum Nachlass eine Immobilie, kann diese nicht ohne Weiteres vom überlebenden Ehegatten verkauft werden. Es ist nunmehr eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig, die allerdings nur dann erteilt wird, wenn das Haus auch tatsächlich zum marktüblichen Verkehrswert verkauft wird und der Wert in der Regel durch Einholung dokumentiert ist. Ist der überlebende Ehegatte daher auf einem schnellen Verkauf angewiesen, weil das Haus zum Beispiel noch belastet ist und er die Zins- und Tilgungsraten nicht aufbringen kann, ist er allein nicht handlungsfähig, da er das Eiverständnis der Kinder und die des Vormundschaftsgerichts benötigt. So muss er also weitere bürokratische Hürden überwinden, die sich häufig auch auf den Verkehrspreis niederschlagen. Dies erfolgt zum einen dadurch, dass während der bürokratischen Phase Zeit vergeht und andererseits dadurch, dass potentielle Käufer die Notlage des Erben ausnutzen, um so einen günstigeren Preis auszuhandeln oder im Hinblick auf die rechtlich unklare Situation sogar ganz vom Kauf zurücktreten.

Es ist daher dringend anzuraten, die Erbfolge rechtzeitig durch ein Testament festzulegen, so dass keinerlei Probleme im Falle eines Todes von einem Elternteile eines minderjährigen Kindes entstehen. Haben Vater und Mutter in ihrem Testament jeweils unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt kraft Gesetz die Bestimmung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

Nachdem ein Vormund nun wirksam durch das Vormundschaftsgericht bestellt worden ist, so hat er dann das Recht, ja sogar auch die Pflicht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Zentrale Aufgaben des Vormundes ist die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen. Der Vormund darf das Vermögen des Minderjährigen nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Er hat das Vermögen des Minderjährigen vielmehr streng getrennt von seinem eigenen zu halten und hat es verzinslich anzulegen. Er kann auch nicht einfach das Erbe oder Teile des Erbes des Minderjährigen verschenken.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel