Muss eine Erbschaft eingefordert werden?


Eine Erbschaft kann generell nur von einem berechtigten Erben angetreten werden. Eine Erbschaft muss generell nicht eingefordert werden. Mit dem Tod einer Person tritt dessen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger ein. Diese Gesamtrechtsnachfolge wird auch als Universalsukzession bezeichnet.

Daraus folgt, dass der Erbe nicht die Erbschaft erst einfordern muss. Vielmehr wird er ab dem Zeitpunkt des Todes des Vererbenden Besitzer und Eigentümer des Nachlasses. Diese Regelung hat den Vorteil, dass eine sofortige Verfügung über den Nachlass möglich ist.

Es kann jedoch sein, dass der Erbe einen Gegenstand einfordern muss. Falls der Verstorbene einen Gegenstand in seinem Eigentum hat, den er verliehen, vermietet oder verpachtet hat, so hat der Erbe einen Herausgabeanspruch dieser Sache. Bei einer Vermietung von Gegenständen oder Wohnraum kommt es jedoch auf die Gestaltung des Vertrages an. Zumeist muss der Erbe sich an die geschlossenen Verträge halten. Der Herausgabeanspruch kann erst dann geltend gemacht werden, wenn der Vertrag ausläuft.

Bsp.: Erbe E von Mieter M nicht die Herausgabe der Wohnung verlangen, weil Vermieter V gestorben ist. Vielmehr muss er dem M fristgerecht den Mietvertrag kündigen. Erst jetzt kann er einen Herausgabeanspruch geltend machen. Der Anspruch sichert also nicht die sofortige Herausgabe. Er sichert nur die Herausgabe an den Erben und keine andere Person!

Sollten mehrere Erben vorhanden sein, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft wird mit dem Tod Eigentümer des Nachlasses. Mitglieder der Gemeinschaft sind sämtliche Erben. Bis zur Verteilung des Erbes werden die Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses nur gemeinsam getroffen.

Eine Forderung der Erbschaft bei gerichtlichen oder anderen öffentlichen Stellen ist somit nicht notwendig. Um jedoch auch rechtlich Eigentümer an Gegenständen zu werden, sind manchmal Eintragungen oder Änderungen von Legitimationspapieren notwendig. Bsp.: Änderung des Fahrzeugscheins auf Namen des Erben, Eintragung des Erben in das Grundbuch, Änderung des Namens bei Abfall- und Entsorgungsverträgen mit der Gemeinde.

Diese Handlungen muss der Erbe selbstständig in seinem Interesse bei den zuständigen Behörden oder Gemeinden vornehmen. Eine Forderung stellt diese Aufgabe jedoch nicht dar. Vielmehr ist es eine Verwaltungshandlung um die Eigentumsstellung für alle anderen Personen sichtlich zu machen.

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