Wann kann ein Erbe vom Nachlass ausgeschlossen werden?


Ein Erbe kann auch vom Nachlass ausgeschlossen werden. Generell kann der Verstorbene in seinem Testament jede Person auch enterben. So kann er seinen Nachlass beliebig verteilen. Eine Enterbung muss nicht konkret in dem verfassten Testament genannt sein. Es reicht, dass die Erbenstellung der Person nicht benannt wird. Wichtig für eine Enterbung ist das Vorliegen eines gültigen Testaments. Es muss handschriftlich verfasst und mit Ort und Datum versehen unterschrieben werden. Sollte das Testament nicht gültig sein, so ist die Enterbung ebenfalls hinfällig.

Falls kein Testament vorliegt, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So gehören Kinder des Vererbenden der ersten Ordnung und die Eltern der zweiten Ordnung an. In der gesetzlichen Erbfolge ist keine Möglichkeit der Enterbung vorgesehen.

Es kann jedoch auch eine Erbunwürdigkeit festgestellt werden. Diese wird vom Nachlassgericht gegenüber dem erbunwürdigen Hinterbliebenen ausgesprochen. Eine Erbunwürdigkeit muss von einem Hinterbliebenen angezeigt werden. Die Feststellung ist an strenge Kriterien geknüpft. So ist die Feststellung nur möglich, wenn bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte den Verstorbenen entweder getötet hat, seinen Tod begünstigt hat oder in der Pflege vorsätzlich Fehler begangen hat.

Die Erbunwürdigkeit ist unabhängig vom Vorliegen eines Testaments oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. In beiden Situationen kann also ein Hinterbliebener von dem Nachlass ausgeschlossen werden.

Anzumerken ist jedoch, dass der Ausschluss vom Nachlass keinen Einfluss auf einen möglichen Pflichtteil hat. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf eine Geldzahlung. Dieser kann nur von den direkten Nachkommen des Verstorbenen, seines Ehegatten oder den hinterbliebenen Eltern des Verstorbenen eingefordert werden. Der Anspruch richtet sich gegen die eingesetzten Erben. Ein Pflichtteilsberechtigter muss also enterbt oder für erbunwürdig erklärt worden sein.

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