Begriff und Rechtsstellung des Erben


Der Erbe oder die Erbin ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches der oder diejenige, welcher nach dem Tod, dem sogenannten Erbfall, eines Verwandten das Vermögen, auch Nachlass genannt, als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen, eventuellen Miterben, erhält. Der Verstorbene wird im Erbrecht auch Erblasser genannt.

Vorrausetzung um Erbe zu werden ist es erbfähig zu sein. Natürliche Personen, also Menschen, können nur erben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Dabei gilt das schon gezeugte, aber noch nicht geborene Kind schon als lebend und ist damit auch erbfähig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind später lebend geboren wird. Wie lange das Kind dann nach der Geburt lebt, ist für seine Stellung als Erbe nicht wichtig. Juristische Personen, also Firmen, welche auch Erbe werden können, müssen zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits wirksam gegründet und noch nicht wieder aufgelöst worden sein. Dann steht einer Erbschaft nichts mehr im Wege.

Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers und wird dessen Rechtsnachfolger. Nur wenige Rechtspositionen sind nicht vererblich, beispielsweise der Arbeitsvertrag als höchstpersönliche Verpflichtung zwischen dem Arbeitgeber und dem Verstorbenen.

Erbe wird man entweder dadurch, dass man in einem Testament als solcher eingesetzt wird, oder dass man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe wird. Wer Erbe ist, stellt das Nachlassgericht, das ist eine spezielle Abteilung bei Amtsgerichten, im Rahmen der Testamentseröffnung fest. Das Endergebnis dieser Feststellung ist der Erbschein, mit diesem der Erbe sich als solcher ausweisen und seine Rechte durchsetzen kann. Da der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist, kann er sämtliche Forderungen des Erblassers dritten Personen gegenüber geltend machen. Weiterhin hat der Erbe einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses von denjenigen Personen, welche die Vermögensgegenstände besitzen.

Allerdings haftet der Erbe oder die Erbin auch für die Schulden des Erblassers. Ist die Erbschaft überschuldet, besteht die Möglichkeit, diese auszuschlagen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren durchzuführen.

Abgrenzen muss man die Erbschaft vom Vermächtnis. Beim Vermächtnis bekommt der Vermächtnisnehmer lediglich einzelne Gegenstände oder einen Geldbetrag aus dem Nachlass, wird aber nicht Rechtsnachfolger und hat so keine weiteren Ansprüche, die über sein Vermächtnis hinausgehen.

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