Erbschaft: Was sind geschäftsfähige Erbe?


Generell kann nach einem Todesfall jede Person Erbe werden. Wichtig ist nur, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder zumindest schon gezeugt wurde. Ein minderjähriger Erbe ist jedoch in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Das bedeutet, dass er zwar vorteilhafte Handlungen vornehmen darf. Jede nachteilige Handlung hingegen ist ohne die Genehmigung der Eltern nichtig.

So ist es zwar möglich, dass der minderjährige Erbe den Nachlass zugestanden bekommt. Sobald dieser jedoch von diesem Nachlass Verbindlichkeiten bezahlen müsste, wäre es für ihn von Nachteil und das Rechtsgeschäft somit unwirksam.

Grundsätzlich sind die Eltern vertretungsberechtigt für ihre Kindern. Sollte das Kind von einer fremden Person als Erbe genannt werden, so können die Eltern im Namen des Kindes das Erbe verwalten oder die Interessen gegenüber anderen Erben vertreten.

Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn ein Elternteil des Kindes verstirbt. Nun wäre eigentlich der überlebende Elternteil vertretungsberechtigt. Das gesamte Vermögen wird also bis zur Volljährigkeit des Kindes von dem Elternteil verwaltet. Hierbei müssen die Interessen des Kindes bezüglich seines Erbteils gewahrt werden.

Sollte der Erblasser, also der Vererbende, in seinem Testament ausgedrückt haben, dass die Eltern ihr Kind nicht vertreten sollen, so bekommt das Kind einen Ergänzungspfleger vom Gericht zur Seite gestellt. Der Ergänzungspfleger verwaltet das Geerbte dann im Auftrag des Kindes und versucht dessen Interessen zu wahren. Mit Volljährigkeit des Kindes wird es geschäftsfähig und bekommt von seinem Ergänzungspfleger den Nachlass überstellt.

Sollte der Erbe jedoch aufgrund einer geistigen Behinderung geschäftsunfähig sein, wird sein gesetzlicher Vertreter, meist die Eltern, das Erbe in seinem Interesse verwalten. Für die Ausschlagung eines Erbes durch den gesetzlichen Vertreter ist die Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

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