Wie erfolgt die Annahme der Erbschaft?


Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein sogenannter „Schwebezustand“, d.h. es ist noch nicht endgültig klar, ob der Erbe auch Erbe bleibt. Solange er das Erbe noch ausschlagen kann, ist er nur der vorläufige Erbe. Die Annahme der Erbschaft beendet diesen Schwebezustand. Durch die Annahme des Erbes wird also der vorläufige Erbe zum endgültigen Erbe, er kann die Erbschaft nun nicht mehr ausschlagen. Die Annahme oder Ausschlagung des Erbes kann erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.

Für die Annahme ist keine Form erforderlich, die entsprechende Erklärung ist nicht empfangsbedürftig, d.h. dass der Empfänger nicht von vorne herein wissen muss, ob die Erbschaft angenommen wird. Die Annahme kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: Ausdrückliche Annahmeerklärung, z.B. die Erklärung der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Stillschweigende Annahmeerklärung: darunter versteht man ein Verhalten des Erben, das objektiv den Schluss zulässt, dass die Erbschaft angenommen wird. Ein Beispiel ist hier der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder die Abgabe von Verkaufsangeboten über ein Nachlassgrundstück. Maßnahmen, die nur der Erhaltung des Nachlasses dienen, sind dagegen noch keine Annahme, denn diese Maßnahmen sind auch ohne Annahme im Interesse des endgültigen Erben nötig. Ablauf der Ausschlagungsfrist: das Gesetz bewertet es generell als Annahme, wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt.

Man kann eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn man sie erst einmal angenommen hat. Gleichwohl kann der Erbe die getroffenen Entscheidung, das Erbe anzunehmen, unter Umständen durch eine Anfechtung wieder rückgängig machen. Dies setzt aber einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung voraus. Wichtigster Fall ist, dass der Erbe sich über den Nachlass irrt, beispielsweise, weil er von bestehenden Schulden des Erblassers nichts wusste. Da der Erbe den Irrtum nachweisen muss, wenn er die Anfechtung erklärt, empfiehlt es sich, dass er vor der Annahme der Erbschaft niederschreibt, welche Gegenstände nach seiner Kenntnis zum Nachlass gehören und dies von einem Notar beglaubigen lässt, die sogenannte Tatsachenbescheinigung. Wenn sich nach Annahme der Erbschaft dann herausstellt, dass Nachlassverbindlichkeiten bestehen und der Nachlass überschuldet ist, kann dann ohne weiteres der Irrtum bewiesen werden.

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