Herausgabeanspruch der Nachlassgläubiger


Wenn eine Person verstirbt, so haben die Erben das Recht verliehene oder verpachtete Gegenstände an sich herausgeben zu lassen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.

Dieser Anspruch steht jedoch auch anderen Gläubigern gegenüber dem/den Erben zu. Sollten der Verstorbene einen oder mehrere Gegenstände nur geliehen oder gepachtet haben, so müssen diese an ihre Eigentümer auf Verlangen herausgegeben werden.

Im deutschen Recht wird zwischen Besitz und Eigentum streng unterschieden. Der Besitzer hat die direkte Verfügungsgewalt über den Gegenstand. Ein Eigentümer hat die totale Verfügungsgewalt über seine Sache.

Bsp.: E vermietet ein Auto an M. Der Eigentümer E kann sein Auto theoretisch auch zerstören. Der Mieter M ist nur Besitzer, Zwar kann er das Auto auch zerstören muss aber für den entstandenen Schaden E gegenüber haften.

Wenn also die verstorbene Person lediglich Besitzer einer Sache war, so sie seine Erben auf Verlangen des Eigentümers herausgeben. Der Anspruch besteht entweder gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft. Die Herausgabe kann nur verweigert werden, wenn die Erbengemeinschaft vertraglich dazu berechtigt ist die Sache noch in ihrem Besitz zu haben.

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