Was versteht man unter Testierfähigkeit und wann muss diese vorliegen?


Die Testierfähigkeit beschreibt die Fähigkeit überhaupt ein Testament verfassen zu können. Nach deutschem Recht kann man erst ein Testament nach Vollendung des 16. Lebensjahres verfassen. Alle Testamente, die vor diesem Zeitpunkt verfasst worden sind, gelten als nicht formuliert.

Normalerweise muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Um Missverständnissen vorzubeugen sollte Ort und Datum ebenfalls auf dem Testament vorhanden sein. Ebenso ist es möglich sein Testament vor einem Notar abzugeben, der den rechtlichen Rahmen des letzten Willens nochmals überprüft. Diese beiden Arten von Testament werden ordentliches Testament genannt. Sollte der Erblasser, also der Verfasser eines Testaments, vor dem Notar nur seinen letzten Willen erklären und es von diesem verfassen lassen handelt es sich um ein öffentliches Testament.

Falls der Erblasser jedoch noch nicht volljährig sein sollte, so muss er sein Testament zur Niederschrift eines Notars oder mit Übergabe einer offenen Schrift an diesen abgeben. Diese Regelung soll dem Missbrauch des Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter vorbeugen. Der Notar ist verpflichtet das Niedergeschriebene rechtlich zu bewerten und den minderjährigen Erblasser über sämtliche Konsequenzen genau aufzuklären. Auch Analphabeten erhalten durch diese Regelung die Möglichkeit ein Testament durch den Notar verfassen zu lassen.

Geistesgestörte Menschen hingegen sind nie testierfähig. Geistesgestört ist ein Mensch dann, wenn er die Tragweite seiner Erklärung nicht überblicken kann. Außerdem ist es ihm nicht möglich die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns zu verstehen. So tritt bei Versterben eines geisteskranken Menschen automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die hinterbliebenen Verwandten von nächster zu entfernter Verwandtschaft in vier „Ordnungen“ ein. So sind Kinder des Vererbenden der ersten Ordnung und die Eltern gehören der zweiten Ordnung an.

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