Ist ein Verlust der Erbschaft überhaupt möglich?


Der Verlust der Erbschaft ist generell in Deutschland nicht möglich. Auch negative Erbschaften, wie Schulden, bestehen weiterhin und werden vererbt. Erbe kann jedoch nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls die Erbfähigkeit besaß. Jede Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder bereits gezeugt wurde ist erbfähig.

Das Erbe kann vom Erblasser durch die Errichtung eines Testaments festegelegt werden. Hierbei kann dieser auch frei entscheiden, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Ebenso steht es ihm frei jeden seiner Verwandten zu enterben. Ein Erbe der gesetzlichen Erbfolge verliert dadurch seinen Erbenstatus und bekommt lediglich einen Pflichtteilanspruch gegen die eingesetzten Erben. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Ausgleich für den Verlust der Erbschaft in Geld. Er steht nur den direkten Abkömmlingen des Erblassers (Kinder , Enkel, Urenkel) oder dem Ehepartner sowie den eigenen Eltern zu. Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils kann dann gegen den/die eingesetzten Erben gerichtet werden.

Es ist jedoch auch möglich, dass man durch sein Verhalten für erbunwürdig erklärt wird. Das Nachlassgericht stellt dadurch fest, dass die eigentlich erbende Person sich so schwerwiegend falsch verhalten hat, dass sie nicht mehr erben sollte. Die Erbunwürdigkeit wird nur untersucht, wenn jemand einen Antrag darauf stellt. Der Antrag darf von jeder Person gestellt werden, die nach der Erklärung der Erbunwürdigkeit einer Person als nächstes das Vermögen oder ein Teil dessen erben würde. Damit ein Erbe für erbunwürdig erklärt werden kann, bedarf es gewichtiger Gründe. Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind gesetzlich festgehalten. So kann der vermeintliche Erbe seine Position verlieren, wenn er versucht den Erblasser zu töten oder ihn gar getötet hat. Ebenso ist es verboten, den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich in einen Zustand zu versetzen, in dem er nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu schreiben. Selbst der Versuch das Abfassen eines Testamentes zu verhindern, kann schon zu der Feststellung einer Erbunwürdigkeit führen. Die Feststellung der Erbunwürdigkeit ist jedoch sehr schwer, da die Beweise von der Person vorgelegt werden müssen, die eine Erbunwürdigkeit behauptet.

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