Tod des Erben vor dem Erblasser oder vor der Testamentseröffnung


Es kann vorkommen, dass nach dem Tod einer Person vor Testamentseröffnung die begünstigte Person stirbt. Begünstigte Personen können entweder Erben oder Vermächtnisnehmer sein. Während ein Erbe in die Rechtsstellung der verstorbenen Person vollumfänglich eintritt, erlangt der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand.

Der Erblasser, also der Verfasser des Testaments, kann für beide Fälle Regelungen in seinem Testament festschreiben. Sollte ein Erbe vor dem Erblasser oder der Testamentseröffnung sterben, so kann ein Ersatzerbe eingesetzt werden. Der Ersatzerbe muss vom Erblasser in seinem Testament ausdrücklich genannt sein. Dieser tritt nach dem Tod des ersten Erben automatisch in die Erbfolge ein.

Wenn der Erblasser keine Vorkehrungen für diesen Fall getroffen hat, so wird die Erbenstellung einfach in Form der gesetzlichen Erbfolge an die Nachkommen des verstorbenen Erben weitergegeben. Sollte der Erblasser jedoch in seinem Testament zum Ausdruck gebracht haben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, so findet eine Anwachsung statt. Das bedeutet, dass der Erbteil des verstorbenen Erben auf den/die restlichen Erben anteilsmäßig verteilt wird.

Im Falle eines Vermächtnisses hat der Erblasser ebenfalls die Möglichkeit einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen. Nach dem Tod des eigentlichen Vermächtnisnehmers kommt der Gegenstand diesem zu. Sollte keine Regelung getroffen worden sein und der Vermächtnisnehmer vor der Testamentseröffnung versterben, wird der Anspruch auf das Vermächtnis an dessen Nachkommen vererbt.

Wenn der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt, gilt das Vermächtnis als nicht unwirksam. Die Nachkommen des Vermächtnisnehmers erben also keinen Anspruch auf das Vermächtnis mehr.

Sollte ein Gegenstand mehreren Personen vermacht worden sein, so findet auch hier eine automatische Anwachsung des Vermächtnisses an die anderen statt. Das Besitzrecht an dem Gegenstand geht anteilig auf die anderen Personen über.

Der Tod einer begünstigten Person ist folglich ausreichend geregelt. Wichtig ist nur die Unterscheidung zwischen der Erbenstellung und der Stellung als Vermächtnisnehmer, da unterschiedliche Regelungen für diese gelten.

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