Auflagen für den Erben, den Vermächtnisnehmer oder den Beschenkten


Durch eine Auflage werden die Erben durch den Erblasser, also durch den der stirbt, zu einer Leistung, welche in einer Handlung oder einem Unterlassen bestehen kann, verpflichtet. Diese Verpflichtung kann sowohl den oder die Erben betreffen oder auch den Vermächtnisnehmer. Diese Verpflichtung ist nachzukommen und stellt nicht nur einen frommen Wunsch des Erblassers dar. Die Miterben können die Vollziehung verlangen und diese auch gerichtlich erzwingen lassen. Sollte die Auflage im öffentlichen Interesse liegen, besteht sogar die Möglichkeit, dass die zuständige Landesbehörde die Vollziehung gerichtlich verlangt. Dies wird in solchen Fällen auch relativ häufig tatsächlich gemacht.

Durch die Auflagen können Dinge geregelt werden, die dem Erblasser besonders wichtig sind und die er auch nach seinem Tod geregelt haben möchte. Dazu gehört beispielsweise Anordnungen über die Grabpflege oder auch kuriosere, wie die Veröffentlichung literarischer Nachlässe des Verstorbenen. Auch Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen, wie Gedenkgottesdienste, sind oft Gegenstand von Auflagen. Insbesondere stellen aber Verfügungs- oder Veräußerungsgebote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses interessante Fälle dar. In diesen Fällen darf ein Erbe bestimmte Gegenstände nicht verkaufen oder sie beispielsweise als Kreditsicherung belasten.

Gerade Firmen dürfen oftmals nicht veräußert werden, so dass die Erben verpflichtet sind diese weiterzuführen. Ferner ist es möglich, dass die Erben angewiesen werden, einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz an eine bestimmte gemeinnützige Stelle oder an die Armen zu spenden. Sollte ein bestimmter Betrag an die Armen ohne nähere Erklärung gegeben werden, so ist im Zweifel die Armenkasse der Gemeinde zu informieren, wo der Verstorbene zuletzt mit Wohnsitz gemeldet war. Hat der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert, muss die Erfüllung im Zeitpunkt des Erbfalls auch wirklich möglich sein und darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ist dies der Fall, ist die Auflage unwirksam.

Das genannte gilt auch im Schenkungsrecht für den Beschenkten, also für denjenigen der ein Geschenk bekommen hat. Auch bei der Schenkung soll die auferlegte Leistung durch den Beschenkten erbracht werden. Sie unterscheidet sich von einer Gegenleistung dadurch, dass sie aus dem Geschenkten Betrag oder mit dem geschenkten Gegenstand erfolgen soll. Beispielsweise könnte sich der Schenker einer Immobilie ein Nutzungsrecht oder auch ein Wohnrecht daran vorbehalten. Der Schenker kann die Erfüllung der Auflage erst dann verlangen, wenn er selbst geleistet, also geschenkt hat. Wird die Auflage nicht vollzogen, kann der Schenker das Geschenk unter Umständen auch wieder herausverlangen.

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