Wann ist die Annahmeerklärung der Erbschaft unwirksam?


Eine Annahmeerklärung der Erbschaft stellt generell eine rechtlich relevante Willenserklärung dar. Zunächst ist jeder potenzielle Erbe berechtigt die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Erbe kann dabei der gesetzliche Erbe, aber auch der testamentarische Erbe sein.

Eine Besonderheit ergibt sich jedoch, sobald eine minderjährige Person erbt. Ein Minderjähriger ist laut Gesetz nicht in der Lage ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eine Willenserklärung wirksam abzugeben. Jede Erklärung, die ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgegeben worden ist, bedarf der nachträglichen Genehmigung. Falls diese Genehmigung nicht erteilt wird, ist die Willenserklärung nicht wirksam. Die gesetzlichen Vertreter eines Kindes sind zunächst seine Eltern. Wenn diese nicht in der Lage sind das Kind zu vertreten, wird von Gesetzeswegen ein Ergänzungspfleger bestimmt, der dann als gesetzlicher Vertreter fungiert.

Die erteilte Annahmeerklärung zur Erbschaft durch einen Minderjährigen wäre folglich bis zur Genehmigung der Eltern unwirksam. Falls die Genehmigung nicht erteilt wird, kann das Kind auf gerichtlichem Wege gegen seine Eltern die Genehmigung erstreiten, wenn es beweisen kann, dass die Erbschaft nicht nachteilhaft ist.

Bis zur Erteilung oder endgültigen Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ist die Willenserklärung in einer Schwebephase. Das Nachlassgericht wird den gesetzlichen Vertreter zu einer Erklärung bezüglich der Annahme auffordern. In der Praxis werden jedoch zumeist die gesetzlichen Vertreter von dem Anfall einer Erbschaft informiert und nicht die minderjährige Person selbst.

Die Erklärungen von geisteskranken oder ähnlich gestellten Personen sind ganz und gar unwirksam. Sie werden von Betreuern rechtlich vertreten. Die Annahme einer Erbschaft durch eine geschäftsunfähige Person kann folglich einzig und allein durch ihren Betreuer erfolgen. Der Betreuer hat die Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Geschäftsunfähigen zu behandeln. Besonderer Schutz kommt diesen Personen deshalb zu, weil sie die Tragweite der rechtlichen Handlungen nicht mehr selbst einschätzen können und somit auf die gewissenhafte Handlung ihres Betreuers angewiesen sind.

Falls eine Annahmeerklärung unwirksam ist, kann der Minderjährige dennoch den Nachlass erben. Wenn der gesetzliche Vertreter nicht innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung des Erbes erklärt, so erbt der Minderjährige. Selbstverständlich wird die Verwaltung des Nachlasses und die dafür erforderlichen rechtlichen Handlungen von seinem gesetzlichen Vertreter oder dem Ergänzungspfleger vorgenommen.

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