Die Veräußerung der Erbschaft durch den Erben


Der Erbe hat das Recht und die Möglichkeit, seine Erbschaft komplett zu verkaufen. Der Käufer haftet in diesem Fall auch für die Nachlassverbindlichkeiten, also für die Kosten, die in Folge einer Erbschaft entstehen, wie Notarkosten, Beerdingungskosten und sonstige Gebühren. Der Kaufvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Der Notar muss den verkaufenden Erben über die Bedeutung und Rechtsfolgen des Verkaufs aufklären. Dazu gehört die Erörterung, wie die Erbschaft übergeben werden muss, wofür der Erbe haftet, wer welche Nutzungen und Kosten trägt und was aus den Nachlassverbindlichkeiten wird.

Der Erbschaftskauf macht den Käufer nicht zum Erben. Er erwirbt durch den Kauf lediglich den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob auch er Erbe wäre. In der Praxis spielt der Erbschaftskauf über den gesamten Nachlass keine bedeutende Rolle. Praxisrelevant ist dagegen der Erbschaftskauf in der Form des Verkaufs eines Miterbenanteils. Motiv für einen solchen Verkauf kann beispielsweise sein, dass einer der Miterben eine Auseinandersetzung mit den Miterben vermeiden möchte. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses Recht gilt für die Zeit von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Miterben vom Kaufvertrag über den Erbteil Kenntnis erlangt haben.

Sie können dann zu den Bedingungen in den mit einem Dritten geschlossenen Vertrag eintreten, unter denen der Dritte den Erbteil erworben hätte. Der Erbteil ihres ehemaligen Miterben kommt in diesen Fällen den noch bleibenden Miterben gemeinsam zu.

Nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes unterliegt die Veräußerung eines Erbanteils an eine andere Person als die Miterben der Genehmigung der Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Sinn des Ganzen ist, dass nur aus Gewinnstreben eines Einzelnen nicht die wirtschaftliche Existenz anderer Miterben gefährdet wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem verkaufenden Miterben und ist formlos möglich. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht muss dann auch dies dem Finanzamt mitgeteilt werden, dieses rechnet unter Beachtung der Freigrenzen und Werbungskosten die zu zahlende Steuerlast aus und erlässt einen Steuerbescheid.

Neben der Möglichkeit seinen gesamten Erbteil oder das gesamte Erbe zu verkaufen, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, einzelne Gegenstände oder Immobilien aus dem Erbe zu verkaufen. Der Erlös aus diesen Verkäufen ist über dem Freibetrag, den die Steuerbehörden gewähren, auch steuerpflichtig. Kosten wie Maklergebühren oder Verkaufsanzeigen in Zeitungen sind als Werbungskosten anerkannt und können die Steuerlast mindern.

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